Augsburg (dpa) - Er hatte sich seit den 1990er Jahren reihenweise an kleinen Kindern sexuell vergangen. Für den Missbrauch von rund 20 Jungen wurde der Kinderarzt im März 2016 in Augsburg zu einer dreizehneinhalbjährigen Gefängnisstrafe, Sicherungsverwahrung und lebenslangem Berufsverbot verurteilt. ...

Kommentare

(7) SunnyBrB · 13. November 2018
Wer sowas macht darf keine Milde des Gerichtes erwarten und der BGH hat nach meiner Meinung ein falsches Urteil gefällt.So einer gehört für immer weggesperrt.
(6) k496916 · 12. November 2018
@5 Na na Lord beruhig dich. Du weißt doch die Minusklicker sind die ohne Hirn. Einfach verachten .
(5) k293295 · 12. November 2018
Komm, du kleiner mieser Minusklicker, erklär dich! Was willst du? Bist du etwa der Meinung, die Jungs sollen sich mal nicht so haben, das wäre doch der liebe Onkel Doktor gewesen, und die Jungs sollten sich über den F**k gefällligst freuen? Oder willst du Rübe ab, kurzen Prozess? - Manchmal kotzt ihr mich einfach nur an, ihr Feiglinge!
(4) k293295 · 12. November 2018
Energie, wobei ich den BGH gern fragen würde, wie er sich denn einen noch schlimmeren Täter vorstellt. Aber egal ob er nun 10 Jahre + Sicherungsverwahrung kriegt, oder mehr oder weniger + Sicherungsverwahrung, wichtig bleibt: Er darf keine weitere Chance bekommen, noch einmal Kinder zu missbrauchen. Wichtig bleibt auch: Die Opfer müssen auf ihrem weiteren Lebensweg alle mögliche Unterstützung kriegen. Da muss der Staat in Vorleistung gehen (OEG) und beim Täter Regress nehmen!
(3) k293295 · 12. November 2018
Sein ausgeklügeltes, planmäßiges Vorgehen spricht gegen jede verminderte Schuldfähigkeit. Er konnte sein Verhalten eindeutig voll steuern und hat es eben in verbrecherischer Weise gesteuert. Einzig seine Geständigkeit und das freiwillige Rausrücken aller belastenden Video-Beweise sprechen für eine Strafminderung, aber dafür ist eben eine Revision nicht da. Das Berufsverbot ist ein Symbol, er kriegt keinen Job mehr in der Branche. Die Sicherungsverwahrung ist m. E. nötig wg. seiner kriminellen
(2) k293295 · 12. November 2018
Ich hab nicht geglaubt, dass der BGH die Revision durchgehen lässt, weil Revision nur zur Verminderung des Strafmaßes eigentlich unzulässig ist. Sei's drum, der Typ ist fertig für den Rest seines Lebens, und das ist ok so. Als Klinkarzt wird er nie wieder arbeiten, denn sein Lebenslauf wird eine lange Lücke aufweisen, und für eine eigenständige Praxis wird er nieals das Geld auftreiben. Er ist schuldig, da beißt die Maus keinen Faden ab, die Unschuldsvermutung können wir zu den Akten legen.
(1) Krooni · 12. November 2018
In für die Kommentare der Hobbyjuristen.
 
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