Berlin (dts) - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält den GroKo-Plan, Mordprozesse nach deren Abschluss bei neu auftauchenden Beweisen wieder aufzunehmen, für verfassungswidrig. Es habe schon in der Vergangenheit ähnliche Bestrebungen gegeben, sagte Stefan Conen vom DAV-Strafrechtsausschuss dem ...

Kommentare

(7) anddie · 04. Juni 2021
@2: Im Art. 103 Abs. 3 GG heißt es aber "bestraft" und nicht "verfolgt". Und damit hätte @1 fast recht und nur übersehen, dass auch ein Freispruch darunter fällt. @3: Ausnahmen gibt es, die sind im § 362 StPO definiert (sind auch nur 4 Stück). Wobei es dabei weniger und die Art der Straftat geht, sondern um die Art der Beweise.
(6) k63932 · 03. Juni 2021
Vor allem weil das von den Behörden massiv ausgenutzt werden könnte. Nach jedem Prozess, ggf. durch alle Instanzen, ein neues Beweisstück bringen. Das kann u.U. unendlich lange so gehen. Wenn man Leute nicht offiziell bestrafen kann dann macht man ihn eben so völlig legal fertig.
(5) tastenkoenig · 03. Juni 2021
Ausnahmen von einer grundsätzlichen Systematik sind nicht gut, weil sie die Systematik als solche infrage stellen. Da soll ein Rechtsgrundsatz aufgeweicht werden, mit dem man seit dem Römischen Reich gut gefahren ist.
(4) Sonnenwende · 03. Juni 2021
@2 Ups - da hab ich nicht richtig gelesen. Stimme aber @3 zu.
(3) Shoppingqueen · 03. Juni 2021
@1 " Verbots der Doppelverfolgung" ..... Ich bin der Meinung, dass es Ausnahmen geben muss - z.B. Mord, Gewalt an Kindern....
(2) Chris1986 · 03. Juni 2021
@1 Doppelverfolgung, nicht Doppelbestrafung.
(1) Sonnenwende · 03. Juni 2021
Also vielleicht hab ich ja einen Haken im Hirn, aber ein Mörder, der aus Mangel an Beweisen frei gesprochen wurde und dem dann später doch der Mord nachgewiesen werden kann ist doch noch gar nicht bestraft worden? Wie kann denn dann eine Doppelbestrafung vorliegen?
 
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