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2: Im Art. 103 Abs. 3 GG heißt es aber "bestraft" und nicht "verfolgt". Und damit hätte @
1 fast recht und nur übersehen, dass auch ein Freispruch darunter fällt. @
3: Ausnahmen gibt es, die sind im § 362 StPO definiert (sind auch nur 4 Stück). Wobei es dabei weniger und die Art der Straftat geht, sondern um die Art der Beweise.