Berlin, 22.09.2017 (PresseBox) - Mit Inkrafttreten der neuen DSGVO gelten nicht mehr die unklaren Begriffe des alten §9 BDSG wie „Zutritts- oder Zugangskontrolle“. Stattdessen gelten künftig die klassischen Schutzziele der IT Sicherheit: Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität und ...

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