[Wohnrecht] Diskriminierung bei Mietzuschlag

User-50775

abgemeldet
15 April 2009
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Hallo,

eine Frage an die Juristen unter Euch: Bezieht sich § 19 (3) AGG auch auf das Geschlecht?
Dann würde ich diesen Paragraphen als verfassungswidrig bezeichnen.

Danke! :)

Gruß,
Daniel
 
Meinst du jetzt, ob es seitens eines Eigentümers erlaubt wäre, in einem Haus ausschließlich Frauen wohnen zu lassen oder wie? :ugly:

Das würde ich dann aber nicht als ausgewogene Siedlungsstruktur bezeichnen.

:arrow: https://bundesrecht.juris.de/agg/__19.html

Genau den Paragraphen habe ich doch zitiert.

Absatz drei gestattet es Vermietern aber, Wohnungen nur ausgewählten Personenkreisen anzubieten. Was die Sozialstruktur angeht, finde ich das nachvollziehbar (zB führt die Vermietung nur an Bildungsferne [siehe zB obige Nutzer] zu Ghettoisierung [siehe zB dieses Diskussionsforum]) - allerdings lässt sich diese Sozialstruktur-Argumentation wohl kaum auf das Geschlecht anwenden - das ist in meinen Augen Diskriminierung.

Jemand noch mit was Konstruktivem?
 
Genau den Paragraphen habe ich doch zitiert.

Absatz drei gestattet es Vermietern aber, Wohnungen nur ausgewählten Personenkreisen anzubieten. Was die Sozialstruktur angeht, finde ich das nachvollziehbar (zB führt die Vermietung nur an Bildungsferne [siehe zB obige Nutzer] zu Ghettoisierung [siehe zB dieses Diskussionsforum]) - allerdings lässt sich diese Sozialstruktur-Argumentation wohl kaum auf das Geschlecht anwenden - das ist in meinen Augen Diskriminierung.

Jemand noch mit was Konstruktivem?

Also gut.

Wie kommst Du darauf, dass es sich auch auf das Geschlecht beziehen könnte?

Die Anzeigen, die Du bemerkt hast, spielen bei der Betrachtung dieses Absatzes keine Rolle. Denn, wie Du in Abstatz 1 des Paragraphen lesen kannst ist Voraussetzung für die Anwendung, dass es sich um Massengeschäfte handelt.

Hat ein Vermieter nur eine oder wenige Wohnungen, gilt die grundsätzlich gewährte Vertragsfreiheit.
 
Was heißt denn der Paragraf nun überhaupt? Muss man auf eine sozial stabile Bewohnerstruktur achten oder nicht?

Ich sehe nämlich jetzt erst, dass das total konfus formuliert ist und ich das gerade nicht richtig deuten kann.

Das geht mir doch genau so, darum frage ich ja! :biggrin:

Also gut.

Wie kommst Du darauf, dass es sich auch auf das Geschlecht beziehen könnte?

Die Anzeigen, die Du bemerkt hast, spielen bei der Betrachtung dieses Absatzes keine Rolle. Denn, wie Du in Abstatz 1 des Paragraphen lesen kannst ist Voraussetzung für die Anwendung, dass es sich um Massengeschäfte handelt.

Hat ein Vermieter nur eine oder wenige Wohnungen, gilt die grundsätzlich gewährte Vertragsfreiheit.

Ah, okay! Damit lässt sich nun etwas anfangen.

Nichtsdestotrotz meine ich einen Widerspruch zu GG und AGG zu erkennen - würdet Ihr mir da zustimmen? Oder besser formuliert: Ein Spannungsfeld zwischen den Rechten der vermietenden und (potenziell) mietenden Partei, denn gestattet man dem Vermieter die volle Bestimmungsmacht über sein Eigentum zu (wer möchte ihm die absprechen?), so beschneidet man das Recht des Mieters in spe, wenn bspw. sein Nettoeinkommen oder religiöses Bekenntnis als Kriterium für den Zuschlag herangezogen wird (das möchte ihm doch nun auch wieder keiner antun wollen, oder?). Andersherum verhält es sich genau so.
 
[...] gestattet man dem Vermieter die volle Bestimmungsmacht über sein Eigentum zu [...], so beschneidet man das Recht des Mieters in spe, wenn bspw. sein Nettoeinkommen oder religiöses Bekenntnis als Kriterium für den Zuschlag herangezogen wird [...]
Aber genau dafür gibt es doch das Antidiskriminierungsgesetz. Damit sollen irgendwelche Bevorteilungen ja ausgeschlossen werden.

Oder verstehe ich dich jetzt irgendwie falsch?