Verkäufer soll Verzugszinsen zahlen

resoucer

Gesperrt
ID: 77379
L
20 April 2006
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Ich habe mal verschiedene Frage bzgl. eines Händlers

1. Ein Kunde kauft bei Händler H ein - dieser kann Ware nicht liefern - Käufer K wartet 7 Tage und schreibt diesen dann an - H sagt das nächste Woche (ca. 14 Tage bis der K die Ware hat (seit Bestelldatum)) die Ware kommt.
Kann der K (privat) Verzugszinsen nehmen?

2. Ist der H verpflichtet Ware zu liefern wenn er mit dem K nicht zusammenarbeiten will (K hat Ware schon bezahlt / H will Geld zurück überweisen)



PS: Hoffe es ist der richtige Bereich hier

Würde mich freuen wenn Ihr euch dazu äußert.
 
Ein Kaufvertrag ist eine beidseitige Willenserklärung.

In vielen AGB steht der Satz das der Verkäufer erst mit Auslieferung/Versand der Ware dem Kaufvertrag zustimmt - so ist man aus dem Schneider.

Der Käufer kann bei dem Überschreiten eines vereinbarten Liefertermines den Verkäufer in Verzug setzen und eine Frist zur Lieferung setzen (in der Regel in den AGB definiert - bzw. Rechtsprechung formuliert mit "angemessen" - es kommt auf die Ware an. Hier steckt meistens in dem "vereinbarten" Liefertermin das Gummi: "ca." - sofern im Kaufvertrag nicht vereinbart gehe ich davon aus das ein finanzieller Ausgleich (Verzugszinsen) nicht gewährt werden muss bzw. nicht geltend gemacht werden kann. In den AGB des Händlers dürfte/sollte eine entsprechende Formulierung vorhanden sein.
 
Bzgl. der Verzugszinsen muss gar keine Formulierung in den AGB vorhanden sein, da Verzugszinsen nur bei Geldschulden verlangt werden können, § 288 Abs. 1 BGB.
 
Ich habe die "Verzugszinsen" (das Schlagwort des Threaderöffners) deshalb auch in Klammern gesetzt, die Geltendmachung eines Verzugschadens ist durchaus möglich (sofern keine eindeutige Regelung in den AGB vorhanden) und ein verbindlicher Liefertermin überschritten wurde und eine angemessene Fristsetzung zur Lieferung verstrichen ist. Die AGB können diesen Vorgang zwar nicht verhindern, können aber so gestaltet werden, das dem Verkäufer ein Maximum an Zeit verbleibt um die Lieferung noch durchzuführen.
 
Danke schonmal.

Nur bei Geldschulden.

In dem Moment wo der H das Geld erhalten hat...hat der H Geldschulden (weil er ja noch keine Ware liefern kann)?
 
Verzugszinsen sind hier wohl nicht erhebbar, aber es wäre ein Schadensersatzanspruch möglich.

Dazu:

1. Händler mit Nachweis eine Frist setzen, bis zu welcher zu liefern ist.

2. Händler mit dieser Nachricht auch auf die rechtlichen Folgen hinweisen (sehr wichtig!), und ihm androhen, das Teil bei einem anderen Händler zu bestellen. Ihm wird dann in Schadensersatzpflicht der Differenzbetrag aufgelastet.

3. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Teil eben bei einem anderen Händler bestellen / kaufen.

4. Dem eigentlichen Händler dann die Differenzrechnung senden, inkl Kopie des Originals, und Begleichung des entstandenen Schadens mit Frist einfordern, ihm dann in diesem Zuge den Verzug enkündigen.

5. Nach Ablauf dieser Frist kann man dann auf diesen Schuldbetrag Verzug geltend machen.
 

Okay, also wirklich Verzugszinsen kann man nicht gelten machen. Man kann den Differenzbetrag der Ware in Rechnung stellen bei H1 (wenn er bis dato noch nicht geliefert hat)

richtig?
 
Ja, aber du musst ihm das auch vorab mitteilen und ihm eben eine Frist einräumen, um dieses abwenden zu können, sprih selber zu liefern.
 
Wenn die Ware beim 2. mal wieder nicht kommt, dann H Zinsen in höhe von 5,12% p.a. auf diesen Zeitraum gerechnet verlangen.

2. Möglichkeit: Die Ware wo anderst bestellen und das, was es beim 2. Anbieter mehr kostet, dem 1. als Schadensersatz anrechnen.

Ist beider möglich und gesetzlich richtig.


Liebe Grüße