Verkäufer akzeptiert Zahlung und storniert Bestellung

Wenn ich mich jetzt auf folgenden Auszug aus der AGB beziehe:
§ 6 Zahlungsbedingungen:

1. Der Kaufpreis wird mit Annahme der Bestellung durch *** zur Zahlung fällig.

Dort erschließt sich mir, dass mit der Zahlung ein Vertrag zustande kommt.

Es erscheint mir unlogisch, dass ich erst die Bestellung abschicken muss, die Zahlung leisten muss und DANN der Händler entschiden darf, ob er liefert oder nicht.

Ich habe den Eindruck, dass in diesem Fall §6 den §2 außer Kraft setzt. Denn mit Annahme der Zahlung und somit der Bestellung ist meiner Meinung nach ein Vertrag entstanden.
Durch den Kommisionierauftrag entsteht ja auch der Eindruck, dass die Lieferung ordnungsgemäß durchgeführt wird.


Edit: Auf meine Mail kam bisher keine Reaktion. Diese ging schon vor dem Startpost raus ;)
 
Wenn ich mich jetzt auf folgenden Auszug aus der AGB beziehe:
§ 6 Zahlungsbedingungen:

1. Der Kaufpreis wird mit Annahme der Bestellung durch *** zur Zahlung fällig.

Dort erschließt sich mir, dass mit der Zahlung ein Vertrag zustande kommt.

Es erscheint mir unlogisch, dass ich erst die Bestellung abschicken muss, die Zahlung leisten muss und DANN der Händler entschiden darf, ob er liefert oder nicht.

Ich habe den Eindruck, dass in diesem Fall §6 den §2 außer Kraft setzt. Denn mit Annahme der Zahlung und somit der Bestellung ist meiner Meinung nach ein Vertrag entstanden.
Durch den Kommisionierauftrag entsteht ja auch der Eindruck, dass die Lieferung ordnungsgemäß durchgeführt wird.


Edit: Auf meine Mail kam bisher keine Reaktion. Diese ging schon vor dem Startpost raus ;)

Also ich würde auch sagen, das eindeutig ein Vertrag zu Stande gekommen ist..
 
Sollt bis morgen keine Antwort auf meine Mail eintreffen, werde ich einfach mal den Telefonsupport belästigen.

Edit: Den Artikel kann man mittlerweile überigens zum Normalpreis bestellen.
 
Zu einigen Einwänden:
Nur weil bezahlt wurde, heißt das nicht, dass der Vertrag zustande kommt!
Die Zahlung ist rein rechtlich eh ein extra Vertrag, der Kaufvertrag selber ist etwas anderes. Also nur, weil der Kunde schnell bezahlt, heißt das nicht, dass er automatisch einen gültigen Kaufvertrag hat, da die zweite Willenserklärung seitens des Versenders fehlen würde, die aber für einen rechtsgültigen Kaufvertrag notwendig ist.

Der Kaufvertrag wurde hier aber angenommen, da man dem Kunden gegenüber den Versand der Ware bestätigt, somit kann der Kunde hier ganz klar den Sachmangel der Mindermenge reklamieren und den Verkäufer mit Fristsetzung zur Beseitigung auffordern, gleichzeitig aber auch den aus einem fruchtlosen Ablauf resultierenden Schadensersatz aufzeigen, zB, dass man dann zu einem anderen Preis bei Besteller XY bestellt und die Differenz nebst anfallenden Kosten durch den eigentlichen Verkäufer zu tragen sind.


!Keine Rechtsberatung, kein Anspruch auf Vollständigkeit / Richtigkeit!
 
Bestellung wurde mittlerweile storniert, mit hinweis auf den Lagerbestand.

Ich habe nun per Mail eine letzte Frist zur gütlichen Einigung gesetzt und meine Telefonnummer hinterlassen.

Ansonsten:
Könnte ich die Bestellung nicht einfach nochmals ausführen und die Lieferung der ersten Bestellung zuordnen sowie die 2. stornieren. (Da der Artikel ja weider im Sortiment auftaucht)
 
Ich würde mal beim Verbraucherschutz anrufen. Es ist schon seltsam, daß angeblich nicht genug da ist, auf der anderen Seite der Artikel aber teurer doch verkauft wird.
 
Ansonsten:
Könnte ich die Bestellung nicht einfach nochmals ausführen und die Lieferung der ersten Bestellung zuordnen sowie die 2. stornieren. (Da der Artikel ja weider im Sortiment auftaucht)

Nein
Wenn du jetzt ein zweiten Kaufvertrag abschließt, dann zu den aktuellen Bedingungen, das wäre dann der aktuelle Preis.
Und du wärest bei einer Auftragsannahme dann zur Abnahme verpflichtet (abgesehen vom Widerrufsrecht).

Das Problem ist zB, dass der Angebotsposten einfach zu schnell weg war, das System zwar die Gesamtmenge X im Bestand hatte, deshalb wurde die Bestellung auch zugelassen, ohne Fehlermeldung, aber eben nur ein Bestand Y für die Angebotsaktion limitiert zugekauft / zur Verfühung gestellt wurde.
Da ja hier auch keiner weiß, um was es geht, lässt sich schlecht sagen, ob hier nicht sogar der Verkäufer von seinem Recht Gebrauch machen kann, Angebote nur in haushaltüblichen Mengen abzugeben, was durchaus denkbar wäre.
 
Dies ist keine Rechtsberatung!

Ich versuche mal zu erahnen, wie der Betreiber in einem Rechtsstreit argumentieren wird:

Mail 2 ist die in § 2 der AGB genannte Bestellbestätigung. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Auftrag erst nach Zahlungseingang für die Kommissionierung freigeschaltet wird.

Somit ist nach den AGB bislang kein Kaufvertrag zustande gekommen, weil der Verkäufer Dein Angebot (Bestellung) nicht angenommen hat.

Die weitere Mail stellt ein erneutes Angebot des Verkäufers dar, welches Du aber nicht annehmen musst. Ablehnen solltest Du es vielleicht freundlicherweise noch.

Rechtsfolgen:

Ein Widerruf oder ähnliches ist überflüssig.

Der Verkäufer hat Dir die bereits erhaltene Zahlungen gem. § 812 ff. BGB zurückzuerstatten.

Zusatzüberlegung:
Möglicherweise stellt die Abwicklungsweise des Verkäufers einen Verstoß gegen das UWG dar. Ein Besuch bei der Verbraucherschutzzentrale könnte daher vielleicht ratsam sein.
 
So, da der Verkäufer keinerlei Reaktion zeigt, (außer 2 weiteren Mails, dass meine Bestellung !!!"auf meinen Wunsch"!!! storniert wurde), habe ich den Vorfall der Wettbewerbszentrale gemeldet (unlautere Werbung). Ich hoffe, dass dieser entsprechend von weiteren Lock-Stornieraktionen absieht.