Private Krankenversicherung bei Selbstständigkeit + Teilzeitjob

Haraldoo

Mensch
ID: 76461
L
12 Januar 2011
52
1
Hallo Forum,

ich habe ein Problem über das ich bei der Suche im Internet nicht wirklich viele Informationen finden konnte. Ich hoffe dass hier jemand etwas mehr darüber weiß und mir ein paar Informationen geben kann.

Fall:
Jemand ist selbstständig und seit etwas über zwei Jahren privat krankenversichert. Nachdem die Geschäfte zur Zeit nicht so gut laufen besteht die Möglichkeit eine Teilzeitstelle (81 Stunden im Monat) anzunehmen.

Fragen:
Würde nun durch die Teilzeitstelle nicht eine Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse entstehen? Damit würde ja die Möglichkeit verloren gehen privat versichert zu bleiben, was jedoch sehr wichtig wäre.

Ich hoffe hier treiben sich ein paar "Schlaumeier" rum die in dieser Angelegenheit den Durchblick haben.


edit: dort wo ich lebe ist das Wort Schlaumeier nicht negativ belegt. ;-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Das "Eleganteste" wäre die Teilzeitstelle im Rahmen der Selbstständigkeit (auf Rechnung arbeiten) auszuführen. Es geht ja nicht nur um die Krankenversicherung, sondern um die gesamte Sozialversicherung.
 
Das "Eleganteste" wäre die Teilzeitstelle im Rahmen der Selbstständigkeit (auf Rechnung arbeiten) auszuführen. Es geht ja nicht nur um die Krankenversicherung, sondern um die gesamte Sozialversicherung.

Es ist wahrscheinlich so dass es unterm Strich die profitabelste Lösung wäre die Arbeit auf Rechnung auszuführen. Allerdings ist dies bei vielen Arbeitgebern nicht möglich.

Im aktuellen Fall ist es so dass zur Zeit auch keine Rentenversicherung besteht. Es wurde früher mal in die RV eingezahlt als noch eine abhängige Beschäftigung bestand. Nach dem Übergang in die Selbstständigkeit wurden keine RV-Beiträge mehr gezahlt und somit auch keine Punkte für die spätere Rente gesammelt. Vielleicht wäre es daher sogar gut wenn über eine Teilzeitstelle zumindest geringe RV-Beiträge abgeführt werden. Unter anderem müsste dadurch ja theoretisch auch wieder Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente entstehen (natürlich hofft jeder darauf diese nie beanspruchen zu müssen).

Die Frage wie es sich mit der KV verhält wenn man zur Selbstständigkeit eine Teilzeitstelle annimmt bleibt weiterhin offen. Hat denn niemand eine Idee dazu? Jemand wird sich doch damit auskennen? Im Internet ist dazu wirklich nur schwer etwas zu finden.
 
Vielleicht wäre es daher sogar gut wenn über eine Teilzeitstelle zumindest geringe RV-Beiträge abgeführt werden.
60 Monate sind eine lange Zeit

Sicher ist: bei einer Teilzeitstelle würden dann Krankenversicherungsbeiträge (AG/AN) fällig werden, was ich nicht weiss: ob derjenige dann auch voll (gesetzlich) krankenversichert (inkl. Krankengeld) ist.

Ich zahle als Erwerbsunfähigkeitsrentner Krankenkassenbeiträge, bei einer Teilzeitstelle würde ich krankenkassenbeitragspflichtig werden, hätte aber trotzdem keinen Anspruch auf Krankengeld.

Die "Deutsche Rentenversicherung" wird Dir bestimmt weiterhelfen können, ich habe bereits mehrfach dort telefonisch KORREKTE Antworten auf solche knifflige Fragen (z.B. Erwerbsunfähigkeitsrente und Gewerbeschein) erhalten.
 
60 Monate sind eine lange Zeit

Gelten denn die Zeiten vorher gar nicht? Es wurden ja vor der Selbstständigkeit schon Jahre lang Beiträge in die RV gezahlt.


....
Sicher ist: bei einer Teilzeitstelle würden dann Krankenversicherungsbeiträge (AG/AN) fällig werden, was ich nicht weiss: ob derjenige dann auch voll (gesetzlich) krankenversichert (inkl. Krankengeld) ist.

Aber genau dass ich doch die Frage um die sich alles dreht. Ein selbstständiger der privat krankenversichert ist, kann ja nicht gleichzeitig gesetzlich versichert sein.

Es ist wohl kaum davon auszugehen dass der Arbeitgeber KV-Beiträge (und zwar AN und AG Anteil) an die private Krankenversicherung überweist. Schließlich ist der KV-Beitrag dort ja völlig unabhängig vom Einkommen.

Wenn jemand NUR Teilzeitbeschäftigt erfolgt die Versicherung ja über die gesetzliche Krankenversicherung. Aber die Situation ist ja eine andere. Es besteht eine vollständige Selbstständigkeit. Es soll nun nur zusätzlich ein Teilzeiterwerb dazu beitragen die fehlenden Umsätze auszugleichen.



Ich versteh das Problem nicht.

Er ist privat versichert und alles ist schick.

gruss kelle!

Das ist ja die Frage. Eigentlich entsteht durch die abhängige Beschäftigung ja die Pflicht wieder in die gesetzliche KV zu gehen, oder? Und wenn das nicht so sein sollte, wo ist dann genau die Grenze? Vom Einkommen der selbstständigen Tätigkeit bzw. der Arbeit als Teilzeitarbeiter kann es ja nicht abhängig gemacht werden. Es wäre ja auch vorstellbar dass jemand den zeitlichen Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die Selbstständigkeit legt dabei aber Verlust macht und sein Leben über die Teilzeitstelle finanziert.
 
Gelten denn die Zeiten vorher gar nicht? Es wurden ja vor der Selbstständigkeit schon Jahre lang Beiträge in die RV gezahlt.
60 Monate Wartezeit davon mindestens 36 Monate unmittelbar vor dem Rentenfall

Alles was über einer geringfügigen Beschäftigung und unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt führt zu einer gesetzlichen Sozialversicherungspflicht bei einer abhängigen Beschäftigung.
 
Der Gesetzgeber hat den Weg von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse recht schwer gemacht.

Von daher ist es in dem Fall gar nicht vorgesehen, dass der Selbstständige bei nem "normalen" Job in die gesetzliche einzahlen.

gruss kelle!
 
Das Stichwort ist die hauptberufliche Selbständigkeit

Jeder kann nur einen Versicherungsstatus haben, nach dem dann die einzelnen Tätigkeiten abgehandelt werden.

Wann eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt ist leider mehr als schwammig definiert - bzw. eigentlich überhaupt nicht. Kurz und knapp wird es i.d.R. darauf ankommen, wo mehr verdient wird. Es geistern zwar auch Stundengrenzen umher, aber die dürften in Normalfall nichts wert sein. So oder so ist es "immer eine Beurteilung des Einzelfalls" - was die einzige Auskunft verschiedener Krankenkassen dazu ist.

Handelt es sich dann um eine hauptberufliche Selbständigkeit, zahlt der den Beitragszuschuss für KV und PV direkt an den Arbeitnehmer aus, was grob gesagt den Beiträgen dafür entspricht, die er an die Krankenkasse zu zahlen hätte, wenn es ein normales pflichtversichertes Arbeitsverhältnis wäre.
 
Der Gesetzgeber hat den Weg von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse recht schwer gemacht.

Davon habe ich schon oft gehört. Aber das ist hier ja auch gar nicht gewollt. Eher das Gegenteil ist der Fall. Es soll ja auf jeden Fall der Verbleib in der privaten Krankenversicherung gewährleistet sein. Aber schau doch mal was karpow dazu geschrieben hat:


Alles was über einer geringfügigen Beschäftigung und unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt führt zu einer gesetzlichen Sozialversicherungspflicht bei einer abhängigen Beschäftigung.

Das wäre ja dann für jeden eine genial einfache Möglichkeit wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Einfach für ein oder zwei Monate eine Teilzeitstelle suchen und schwups ist man wieder in der gesetzlichen.

Aber wie gesagt geht des etwas am Thema vorbei. Das Problem ist ja dass man auf keinen Fall in die gesetzliche zurück will. Es muss ja aber Kriterien geben ab wann man zurück muss.


Das Stichwort ist die hauptberufliche Selbständigkeit

Jeder kann nur einen Versicherungsstatus haben, nach dem dann die einzelnen Tätigkeiten abgehandelt werden.

Wann eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt ist leider mehr als schwammig definiert - bzw. eigentlich überhaupt nicht. Kurz und knapp wird es i.d.R. darauf ankommen, wo mehr verdient wird. Es geistern zwar auch Stundengrenzen umher, aber die dürften in Normalfall nichts wert sein. So oder so ist es "immer eine Beurteilung des Einzelfalls" - was die einzige Auskunft verschiedener Krankenkassen dazu ist.

Handelt es sich dann um eine hauptberufliche Selbständigkeit, zahlt der den Beitragszuschuss für KV und PV direkt an den Arbeitnehmer aus, was grob gesagt den Beiträgen dafür entspricht, die er an die Krankenkasse zu zahlen hätte, wenn es ein normales pflichtversichertes Arbeitsverhältnis wäre.

Ich kann mir eigentlich gar nicht vorstellen, dass es schwammig definiert ist. Im Zweifel müßten hier ja Gerichte entscheiden und da wird es ja in Deutschland schon mehr als ein mal so einen Fall gegeben haben.

Die Verdienstgrenzen kann ich mir als Kriterium wirklich nicht vorstellen. Wie erwähnt kann ein Selbstständiger ja auch über Jahre hinweg Verluste einfahren. Das ist in vielen Branchen ja sogar der Regelfall. Gerade in der Gründungsphase gibt es ja oft Anlaufverluste.

Und dass es im Ermessensspielraum der Krankenkassen liegt kann ja auch nicht sein. Dann würde ja jede Krankenkasse entsprechend Ihrer Interessen Auskunft erteilen können. Ist man ein interessanter Kunde erteilt man einfach mal die Auskunft dass man in die gesetzliche zurück muss. Ist man ein "kranker" Kunde erklärt man dass der Verbleib in der privaten vorgeschrieben ist.

Ich kann mir auch nicht vorstellen dass der Arbeitgeber seinen Anteil zur SV mit dem Lohn zusammen auszahlt. Es ist ja grundsätzlich so geregelt das Sozialbeiträge direkt an die Krankenkasse zu entrichten sind. Dies wird aber bei einer privaten Kasse gar nicht mögilch sein, da man dort ja feste (Einkommensunabhängige) Beiträge zahlt.

Ich ärgere mich wahnsinnig darüber das man nirgendwo verbindliche Auskünfte dazu erhält. Es wird sicher sehr viele selbstständige geben die im Laufe ihrer Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sind mal einen Teilzeitjob nebenbei anzunehmen. Ich habe im Web auch diverse Seiten gefunden wo genau nach diesen Problemen gefragt wird. Allerdings fehlen dort überall die fundierten Antworten. Ich hatte gehofft hier auf ein paar Leute zu treffen die sich damit auskennen. Schließlich gibt es bei klamm ganz sicher auch eine ganze Reihe selbstständiger.
 
Das wäre ja dann für jeden eine genial einfache Möglichkeit wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Einfach für ein oder zwei Monate eine Teilzeitstelle suchen und schwups ist man wieder in der gesetzlichen.
In Mischfällen eben gerade nicht unbedingt. Aber das ist ja eh nicht deine Frage gewesen.

Das Problem ist ja dass man auf keinen Fall in die gesetzliche zurück will.
Deine Entscheidung. Aber das ist auch ein anderes Thema.


Ich kann mir eigentlich gar nicht vorstellen, dass es schwammig definiert ist.
...
Ich ärgere mich wahnsinnig darüber das man nirgendwo verbindliche Auskünfte dazu erhält.
Und ich kann es mir sehr wohl vorstellen, da ich bei dem Thema schon seit Jahren verbindliche Auskünfte ersuche. Das SGB V hat dazu ja auch eine erstaunlich klare Aussage ("§5 (5) SGB V: Nach Absatz 1 Nr. 1 [abhängige Beschäftigung] oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist."), es vergisst nur leider zu erwähnen was das ist oder nicht ist.

Im Zweifel müßten hier ja Gerichte entscheiden und da wird es ja in Deutschland schon mehr als ein mal so einen Fall gegeben haben.
Ja, ein paar gibt es. So wurde z.B. entschieden, dass man auch unabhängig von dem Anstellungsverhältnis dann noch hauptberuflich selbständig ist, wenn man in seiner Selbständigkeit selbst Arbeitnehmer anstellt und dort in der Summe über 400€ brutto zahlt. Das ist das einzige praktische und allgemein gültige Detail.
Ansonsten wurden wie schon gesagt ein paar Stundengrenzen aufgestellt, die aber nicht wirklich einheitlich sind und nach Auskunft verschiedener Stellen auch völlig in den Hintergrund treten können, wenn es um die Frage geht "welches Arbeitsverhältnis überwiegt". Rein praktisch wird es immer daraus hinaus laufen, wo man mehr verdient. Aber selbst das ist noch nicht ganz greifbar, wenn man in weitere Details geht, die ich hier gar nicht weiter ausführen möchte (schwankende Einnahmen, Vorausschau trotz letztem Steuerbescheid, ...)

Die Verdienstgrenzen kann ich mir als Kriterium wirklich nicht vorstellen. Wie erwähnt kann ein Selbstständiger ja auch über Jahre hinweg Verluste einfahren. Das ist in vielen Branchen ja sogar der Regelfall. Gerade in der Gründungsphase gibt es ja oft Anlaufverluste.
So ist es. Dann dürfte ganz klar sein, dass man in einem Mischfall pflichtversichert ist, soweit nicht das oben erwähnte Ausschlusskriterium der eigenen Arbeitnehmer greift.

Und dass es im Ermessensspielraum der Krankenkassen liegt kann ja auch nicht sein.
Das dachte ich auch mal. Es gibt so viele Details, die eigentlich gesetzlich (krankenkassenübergreifend) geregelt gehören und die leider von der Satzung oder gar nur der Meinung der Krankenkassen abhängen. Und so eben auch die Frage, wie ein Mischfall zu bewerten ist. Äh nein, nicht mal wie ein Mischfall zu bewerten ist, sondern immer wie dieser Mischfall zu bewerten ist. Und glaub mir, ich habe auch schon mit Beispielen mit festen Zahlen angefragt und keine greifbare Antwort bekommen - nach dem Motto: Wir beantworten keine Beispiele und selbst wenn gäbe es keine Garantie, dass wir im konkreten Fall auch/wieder so entscheiden würden, vermutlich würde aber die Geldkomponente den Ausschlag geben und die Zeitkomponente egal sein.

Ich kann mir auch nicht vorstellen dass der Arbeitgeber seinen Anteil zur SV mit dem Lohn zusammen auszahlt. Es ist ja grundsätzlich so geregelt das Sozialbeiträge direkt an die Krankenkasse zu entrichten sind. Dies wird aber bei einer privaten Kasse gar nicht mögilch sein, da man dort ja feste (Einkommensunabhängige) Beiträge zahlt.
Du triffst es "grundsätzlich" auf den Punkt. Sowohl bei Privatversicherten als auch bei freiwillig gesetzlich Versicherten, zahlen diese ihre (Gesamt-)Beiträge i.d.R. selbst an ihre jeweilige Versicherung/Krankenkasse. Nun sollen diese aber nicht schlechter gestellt sein als andere Arbeitnehmer, die ja die rund Hälfte ihrer Beiträge durch den Arbeitgeber bezahlt bekommen. Zahlt der Arbeitgeber nun seinen Anteil aus (natürlich mit dem Nachweis, dass eine entsprechende Versicherung besteht). Der umgekehrte Fall der "Firmenzahler" ist relativ selten (da behält der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag ein und zahlt den Gesamtbetrag).

Ich habe im Web auch diverse Seiten gefunden wo genau nach diesen Problemen gefragt wird. Allerdings fehlen dort überall die fundierten Antworten. Ich hatte gehofft hier auf ein paar Leute zu treffen die sich damit auskennen.
Womit wir wieder bei meiner Eingangsthese sind, dass das Thema schwammig geregelt ist. ;) Ich kann dir keine klar definierten und errechenbaren Antworten liefern, weil es diese nicht gibt. Wenn du was findest, lass es mich wissen, ich suche wie schon gesagt auch schon ewig nach konkreten Antworten. Hier lässt uns ganz klar der Gesetzgeber im Stich. Hat für ihn ja auch gewisse Vorteile, wenn es irgendwann mal jahrelange Nachzahlungen gibt, also was soll man da auch regeln...
 

Danke für Deine Ausführliche Antwort, auch wenn diese (wie Du dir vielleicht denken kannst) für mich völlig unbefriedigend ist, was aber nicht an Dir liegt sondern an der offenbar fehlenden gesetzlichen Regelung für solche Fälle.

Interessant wäre mal zu wissen was jemand dazu sagt der weiss wie es "intern" läuft. Also wenn z.B. jemand von einer gesetzlichen Krankenkasse mal sagen könnte wie dort intern solche Fälle behandelt werden.

Es gibt ja auch sicher viele Fälle wo sich der betroffene freuen würde über diesen Weg (der Teilzeitbeschäftigung) trotz Selbstständigkeit wieder in die gesetzliche Kasse zu können. Finanziell würde sich das ja auf jeden Fall lohnen, da für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dann ja keine zusätzlichen Beiträge von der gesetzlichen verlangt werden würden. Man wäre sozusagen über die Teilzeitstelle komplett abgesichert.

Anders sieht der Fall aber aus wenn jemand während der Zeit in der PKV krank geworden ist und es sich dabei um eine Krankheit mit hohen Folgebehandlungsaufwand handelt. Als betroffener Patient wird man sehr froh sein in der PKV zu sein und damit einige Leistungen beanspruchen zu können die in der gesetzlichen nur mit privaten Zuzahlungen zu erhalten sind (Chefarztbehandlung, Einzelzimmer, usw.).

Wenn man in so einem Fall durch eine Teilzeitstelle aus der PKV in die gesetzliche rutschen würde, wäre der Rückweg in die private Krankenversicherung anschließend wohl völlig versperrt, da keine Kasse den betroffenen (nach Gesundheitsprüfung) wieder aufnehmen würde. So in etwa ist es übrigens auch in dem Fall um den es hier geht. Darum ist der Verbleib in der PKV auch so wichtig.
 
Nun ja, es wird immer so geurteilt, wie man es gerne hätte. Wer kurz vor dem 55. Lebensjahr von der PKV in die GKV wechseln möchte, ich ganz ganz böse. Da wird von den Kassen gerne auch mal rumgezickt, obwohl es glasklar so im Gesetz steht. Je jünger man ist (und je weniger Kinder man hat), desto eher ist man der böse, wenn man in die PKV möchte. Daher auch das kurzzeitige Intermezzo mit den 3+1 Jahren für die verdienstbedingte GKV-Befreiung - übrigens wie ich bei einem Fall feststellen durfte war man als frischer Arbeitnehmer auch dann (wieder) pflichtversichert, wenn direkt vorher viele Jahre Selbständigkeit mit Erträgen deutlich über der Pflichtversicherungsgrenze bestand. Und die reinen RV-Pflichtversicherungsbreiträge für arbeitnehmerähnliche Selbständige (keine Scheinselbständigkeit) sind auch noch so ein "faires" Thema.

Aber eins ist klar: Mit einer "kleinen" Nebentätigkeit kann man sich nicht mal eben in die GKV mogeln ohne die Selbständigkeit - oder bei Kapitalgesellschaften die Mehrheitsbeteiligung - aufzugeben.

Deine angesprochenen Zusatzleistungen sind über GKV + Wahltarife oder private Zusatzversicherung auch ganz gut abbildbar. Aber klar, ist auch so eine Einzelfallsache, die sich eher bei niedrigem Einkommen und oder vielen Kindern lohnt.
 
Ich glaub Kelle ist hier der Einzige, der den Sachverhalt versteht.

Wenn ich sowas lese, wie von Joshilein
joschilein schrieb:
ber eins ist klar: Mit einer "kleinen" Nebentätigkeit kann man sich nicht mal eben in die GKV mogeln ohne die Selbständigkeit - oder bei Kapitalgesellschaften die Mehrheitsbeteiligung - aufzugeben.

Er will sich nicht in die GKV mogeln, er will in der PKV bleiben.

Selbständige Wechsel von PKV --> GKV
Wenn Sie sich als Selbständiger von der Pflichtversicherung befreien lassen, führt in der Regel kein Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Sollten Sie Ihr Gewerbe behalten so müssen Sie auch in der privaten Krankenversicherung bleiben.

Anders sieht es aus wenn Sie als Selbständiger Ihr Gewerbe aufgeben und zurück in ein Angestellten Verhältnis kehren. Dann werden Sie aufgrund Ihres Arbeitsverhältnisses wieder sofort in die GKV aufgenommen.

Ansonsten gibt es keine Wechselmöglichkeit!

Also soweit ich weiß muss er sich gar keine Sorgen machen. Wie genau der Arbeitgeber das dann aber angibt und verrechnet, kann ich nicht sagen. aber sorgen würde ich mich nicht und den potentiellen neuen Arbeitgeber fragen ob er was beachten muss.
 
Er will sich nicht in die GKV mogeln, er will in der PKV bleiben.

Danke dass Du das noch mal betonst. Ich glaube dass es tatsächlich häufig so ist dass viele Selbstständige (besonders wenn sie älter werden und die PKV-Beiträge steigen) gerne wieder in die GKV wollen. Und so wie es hier beschrieben wird wäre für diese Leute ja der Weg über eine Teilzeitstelle wieder in die GKV zu kommen geradezu ideal.

Diesen Fall wollen wir hier aber nicht betrachten. Es geht genau um das Gegenteil. Jemand will auf Biegen und Brechen in der PKV bleiben, weil es dafür gute Gründe gibt (eine schwerwiegendere Erkrankung die eine optimale Ärztliche Versorgung erfordert).

Hier soll es nicht um die 2-Klassen-Gesellschaft gehen, von der ich selbst kein Freund bin. Aber wenn jemand eine ernste Erkrankung hat und dann den optimalen Versicherungsschutz für eine optimale Behandlung haben will, dann ist das wohl für fast jeden nachvollziehbar. Und es geht ja auch jetzt nicht darum sich in die PKV zu schleichen um da Vorteile mitzunehmen. Es geht darum den bestehenden Versicherungsschutz trotz geänderter Lebensumstände zu behalten.


...Also soweit ich weiß muss er sich gar keine Sorgen machen. Wie genau der Arbeitgeber das dann aber angibt und verrechnet, kann ich nicht sagen. aber sorgen würde ich mich nicht und den potentiellen neuen Arbeitgeber fragen ob er was beachten muss.

Genau dazu gibt es ja so unterschiedliche Aussagen im Web zu finden. Die einen meinen dass man wenn man ganz sicher gehen will als Selbstständiger einen Angestellten haben muss der mehr als 400,- Euro verdient. Andere sagen dass man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche im Angestelltenverhältnis arbeiten darf damit es nicht der Hauptberuf ist. Wieder andere sagen dass man arbeiten kann so viel man will so lange das Gewerbe gleichzeitig besteht braucht man sich keine Gedanken machen.

Ein Anruf bei der Central hat übrigens eine weitere Variante ergeben. Laut Auskunft des Sachbearbeiters dort wird man sofort wieder in die GKV fallen wenn man mehr als 400,- Euro verdient. Und das war die Auskunft der Kasse!

Wo soll man als betroffener jetzt eine zuverlässige Info bekommen auf die man sich auch verlassen kann? Schließlich darf es nicht passieren dass man am Ende wegen falscher Informationen doch gezwungen ist dann in die GKV zu wechseln. Das ist wirklich eine blöde Situation! An keiner Stelle bekommt man dazu wirklich verlässliche Auskünfte. Zum verzweifeln ist das!
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich glaub Kelle ist hier der Einzige, der den Sachverhalt versteht.
Da glaubst du falsch

Wenn ich sowas lese, wie von Joshilein
[..]
Er will sich nicht in die GKV mogeln, er will in der PKV bleiben.
Richtig. Meins bezog sich darauf:
Es gibt ja auch sicher viele Fälle wo sich der betroffene freuen würde über diesen Weg (der Teilzeitbeschäftigung) trotz Selbstständigkeit wieder in die gesetzliche Kasse zu können. Finanziell würde sich das ja auf jeden Fall lohnen, da für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dann ja keine zusätzlichen Beiträge von der gesetzlichen verlangt werden würden. Man wäre sozusagen über die Teilzeitstelle komplett abgesichert.


Also soweit ich weiß muss er sich gar keine Sorgen machen. Wie genau der Arbeitgeber das dann aber angibt und verrechnet, kann ich nicht sagen. aber sorgen würde ich mich nicht und den potentiellen neuen Arbeitgeber fragen ob er was beachten muss.
Naja, richtig und auch wieder nicht. Damit der Arbeitgeber richtig abrechnen kann, muss er den Sachverhalt kennen und einschätzen können, ob sich durch die neue Situation (die Arbeitsstelle bei ihm) etwas am Versicherungsstatus der Person ändert. Beides hängt voneinander ab. "Gar keine Sorgen" (was ich mal in "den Details gar keine Beachtung" übersetze) ist jedenfalls bei sowas immer gefährlich.



[..]Und so wie es hier beschrieben wird wäre für diese Leute ja der Weg über eine Teilzeitstelle wieder in die GKV zu kommen geradezu ideal.
Was ich ja mit meinem a?geprangerten Absatz als nicht so ganz einfach darzustellen versucht habe, da die zur Aufnahme "erbetene" gesetzliche Krankenkasse bei dieser Altersstruktur sowieso rumzicken wird. Es ist für Mischfälle eben keine ideale Lösung um in die GKV zu kommen, somit besteht hier keine Gesetzeslücke.

Es geht genau um das Gegenteil. Jemand will auf Biegen und Brechen in der PKV bleiben
Daher mein thematischer Ausflug über die Gesetzesentwicklung der letzten Jahre, als der Tenor dahingehend war, dass man den Wechsel zur PKV (und auch den Verbleib in der PKV) deutlich erschwert hatte. Das Thema hat zwar mehr mit PKV wegen Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze und nicht wegen Selbständigkeit zu tun, zeigt aber in welche Richtung vorhandene Ermessensspielräume wohl ausgeschöpft würden.

Die einen meinen dass man wenn man ganz sicher gehen will als Selbstständiger einen Angestellten haben muss der mehr als 400,- Euro verdient. Andere sagen dass man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche im Angestelltenverhältnis arbeiten darf damit es nicht der Hauptberuf ist. Wieder andere sagen dass man arbeiten kann so viel man will so lange das Gewerbe gleichzeitig besteht braucht man sich keine Gedanken machen.
Das sprach ich ja auch schon an. Der eigene Angestellte dürfte wie schon gesagt die einzig sichere Variante sein. Auf die Stundengrenzen ist aktuell definitiv kein Verlass.

Ein Anruf bei der Central hat übrigens eine weitere Variante ergeben. Laut Auskunft des Sachbearbeiters dort wird man sofort wieder in die PKV fallen wenn man mehr als 400,- Euro verdient. Und das war die Auskunft der Kasse!
Das verstehe ich nicht. Wieso "wieder"? Und mit welcher Tätigkeit verdient man mehr als 400€? Und die Auskunft der Central dürfte am Ende äußerst irrelevant sein, selbst wenn sie inhaltlich am besten begründet wäre. Nur wessen Auskunft bleibt? Von der DRV gibt es zwar ein Statusfestellungsverfahren, aber das bezieht sich nur auf die Beurteilung einer einzelnen Tätigkeit (z.B. ob Scheinselbständigkeit oder nicht) und nicht auf den kompletten Status der Person in Mischfällen. Auf meine letzte Anfrage wurde mir gesagt, dass man sich auf deren Meinung eben auch nicht verlassen darf.

Wo soll man als betroffener jetzt eine zuverlässige Info bekommen auf die man sich auch verlassen kann? Schließlich darf es nicht passieren dass man am Ende wegen falscher Informationen doch gezwungen ist dann in die GKV zu wechseln. Das ist wirklich eine blöde Situation! An keiner Stelle bekommt man dazu wirklich verlässliche Auskünfte. Zum verzweifeln ist das!
Ja, so geht mir das schon seit vielen Jahren. Diese Erkenntnis* ist wirklich ernüchternd, gell ;)

*
Ich kann mir eigentlich gar nicht vorstellen, dass es schwammig definiert ist.
Das dachte ich nämlich auch mal.
 
Das verstehe ich nicht. Wieso "wieder"? Und mit welcher Tätigkeit verdient man mehr als 400€? Und die Auskunft der Central dürfte am Ende äußerst irrelevant sein, selbst wenn sie inhaltlich am besten begründet wäre. Nur wessen Auskunft bleibt?

Entschuldigung dass habe ich mal sofort geändert. Es sollte nicht heissen dass man ab 400 Euro wieder in der PKV wäre (da ist man ja schon) sondern ab einem Einkommen von 400 Euro aus abhängiger Beschäftigung sofort wieder in die GKV fallen würde.

Ich habe durch die Internetrecherche schon viele Zahlen gesehen. Dass es allerdings eine 400 Euro Grenze geben würde stand nirgendwo.

Für "nicht selbstständige" beginnt natürlich ab 400 Euro die Versicherungspflicht. Aber es geht ja nicht darum dass keine Versicherung besteht sondern darum ab wann die Pflicht besteht wieder in die GKV zu wechseln.

Ich werde an diesem Thema jetzt dran bleiben und nicht er aufgeben bis ich da eine verlässliche Auskunft habe. Ich werde wohl mal bei der AOK anrufen und fragen wie die dazu stehen. Natürlich halte ich euch dann hier auf dem laufenden was dabei an neuen Infos rum kommt.
 
[..] ab einem Einkommen von 400 Euro aus abhängiger Beschäftigung sofort wieder in die GKV fallen würde.

Ich habe durch die Internetrecherche schon viele Zahlen gesehen. Dass es allerdings eine 400 Euro Grenze geben würde stand nirgendwo.

Für "nicht selbstständige" beginnt natürlich ab 400 Euro die Versicherungspflicht. Aber es geht ja nicht darum dass keine Versicherung besteht sondern darum ab wann die Pflicht besteht wieder in die GKV zu wechseln. [..]
Noch mal zur Systematik. Es gibt keine getrennten Rechtsgrundlagen für Selbständige oder Nichtselbständige.

Betrachtet man isoliert eine abhängige Beschäftigung (im Beispiel hier also die Nebentätigkeit, im Fall a) geringfügig und im Fall b) mehr als geringfügig), dann ist diese erstmal versicherungspflichtig (§ 5 (1) Nr. 1 SGB V) und wird im Fall der Geringfügigkeit (<=400€) über §7 SGB V (mit Verweis auf SGB IV) befreit. Wird diese Grenze überschritten (Fall b), ist die abhängige Beschäftigung nicht mehr befreit und es tritt Versicherungspflicht ein.

Die Versicherungspflicht an sich gibt es aber nur für die Person und nicht für die Beschäftigung. Die Beschäftigung ist zwar der Auslöser, aber nicht der Träger der Versicherungspflicht.

So, und nun gibt es nur noch ein paar Konstellationen, in denen die durch diese Beschäftigung ausgelöste Versicherungspflicht doch nicht greift bzw. wieder befreit wird. Um nur mal die "populärsten" zu nennen:
  • Befreiung wegen Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (-> §6 (1) Nr. 1, (6), (7) SGB V)
  • Befreiung bei Eintritt der Versicherungspflicht ab 55 (-> §6 (3a) SGB V)
  • Verneinung der Versicherungspflicht für hauptberuflich selbständige Personen (-> §5 (5) SGB V)
Und genau der letzte Punkt ist ja unser Thema. Die Auskunft der Central ist damit also auch in der nun verständlicheren Form falsch. Die stellen zwar fest, dass es dann eine Beschäftigung gibt, die grundsätzlich Versicherungspflicht auslöst, prüfen aber nicht (das Wort "sofort" schließt das aus), ob diese ausreicht, um auch die hauptberufliche Selbständigkeit (die es ohne Nebentätigkeit ja zweifellos gäbe) zu kippen.

Und so gesehen kann es auch für Selbständige die 400€ Grenze für die Nebentätigkeit geben, aber letztlich nur für die stark umgrenzten Fälle, in denen man der Arbeitszeit in der abhängigen Beschäftigung keine Bedeutung beimisst, die Einkünfte aus der Selbständigkeit hinter der Nebentätigkeit zurückbleiben und man keine eigenen Arbeitnehmer hat. Das dürfte also die deutliche Ausnahme sein. In jedem Fall kommt es dann auch auf die Frage an, wie es mit der Hauptberuflichkeit aussieht.

Die Frage ist also immer, in welcher Konstellation aus einer (an sich versicherungspflichtigen) abhängigen Beschäftigung [A] und einer Selbständigkeit das Gesamtgebilde als hauptberuflich selbständig bewertet wird und wann nicht. Die Fälle, in denen es in S eigene Beschäftigte gibt, sind hier schon mal aus der unsicheren Menge raus. Bleiben die Einzelkämpfer, die gesetzlich im Stich gelassen werden.

Ich würde dir vorschlagen, dass du dein Glück bei den Nachfragen mit konkreten Zahlenbeispielen versuchst. Ich habe leider keine konkreten Antworten erhalten, aber ohne konkrete Frage fällt es denen noch leichter schwammige und unkonkrete Antworten zu geben.

Die vier Variablen sind Arbeitszeit und Verdienst/Gewinn je in A und in S. Nach dem Motto: "In einem Fall, bei dem die Variablen so und so sind, wie wird das dann beurteilt? Und wenn sie so und so sind, wie dann? ..". Mal A höher als bei S und umgekehrt und auch die Zeit in A mal kurz drunter, gleich oder über den umhergeisternden Zeitgrenzen, während Zeit und Geld in S jeweils über A sind.

Und der weitere Schritt sind dann die Detailfragen nach dem Motto: "Beispielhaft kann man die Variablen ja schon konstruieren, aber wie werden die eigentlich (insbesondere der Gewinn in S) zeitnah in der Praxis festgestellt? Gibt es Fristen bei schwankenden Gewinnen? Kann etwas rückwirkend gelten? Wer muss was melden? Wer beurteilt verbindlich? usw.". Aber vielleicht sollte das gar nicht in die erste Anfrage mit rein, sonst werden die nur abgeschreckt :mrgreen: