Benutzer-2472
abgemeldet
- 1 Mai 2006
- 32.694
- 1.621
Das gilt für alle Verkehrsteilnehmer und somit auch für Fußgänger.
Dann bleib bitte das nächste mal stehen, bis dein Promillespiegel wieder unter 0,5 gefallen ist.
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Das gilt für alle Verkehrsteilnehmer und somit auch für Fußgänger.
Ich trinke nicht - zeige nicht von Dich auf andere.Dann bleib bitte das nächste mal stehen, bis dein Promillespiegel wieder unter 0,5 gefallen ist.
Ich trinke nicht - zeige nicht von Dich auf andere.
Der allgemein anerkannte Promillewert für die Verkehrstauglichkeit von Fußgängern liegt bei 2,0 Promille. Fahrradfahrer dürfen die Grenze von 1,7 Promille und Autofahrer 1,1 Promille nicht überschreiten. Wer mehr Alkohol konsumiert hat, reduziere „die Fähigkeit zur Einschätzung der Gefährlichkeit einer Situation und zur Kontrolle seiner Bewegungen“, befand das Gericht. (gal)
Das muss der Richter hier wohl irgendwie anders gesehen haben?
naja wenn das Gericht darüber geurteilt hat, wann jemand verkehrstauglich ist, sollte das doch für alles gelten, nicht nur für die Versicherung.Nur hat das Urteil nichts mit der STVO zu tun, sondern mit Versicherungsrecht...
Keiner kann einen Fußgänger mit mehr als 2 Promille am Heimweg hindern - will sagen, er hätte keine Rechtsgrundlage...
naja wenn das Gericht darüber geurteilt hat, wann jemand verkehrstauglich ist, sollte das doch für alles gelten, nicht nur für die Versicherung.
Nochmal meine Frage, wann wird denn nun jemand in die ausnüchterungszelle gesteckt??