Mietvertrag abschließen bei bevorstehendem Vermieterwechsel?

Tattoo-Mum

symbolträchtig
ID: 94701
L
15 Mai 2006
574
107
Vielleicht weiß das ja jemand von euch.
Ich hab nämlich eine Wohnung gefunden, die mir gefallen könnte: 10qm größer als meine, aber noch voll im "erlaubten Rahmen", und gute 20€ warm günstiger, und damit "nur" 35€ über dem Höchstsatz. Kautionsfrei. Ich würd die gern nehmen, und die Vermieterin will an mich bzw. uns wohl auch gern vermieten zum 01.01.2008. Zur Zeit wohnt da noch eine ältere Dame drin, die aber im Dezember in ein betreutes Wohnen-Projekt einzieht.
AAAABER: Die Besitzerin plant den Komplex zu verkaufen, und hat auch einen Käufer an der Hand, der das gern kaufen möchte, und er würde das gern im Oktober unter Dach und Fach bringen. Er will definitiv nicht drin wohnen, sondern vermieten. Er hat wohl schon diverse Objekte, die er vermietet. In einer Wohnung bleibt die derzeitige Vermieterin mietfrei drin (für 10 Jahre). Dann wäre da halt die Wohnung, die ich gern hätte und noch eine weitere, die derzeit leersteht, für die es aber auch zwei Interessenten gibt.
Wenn ich jetzt den Mietvertrag bekommen und unterschreiben würde, halt zum 01.01.2008, muss der neue Vermieter den dann übernehmen? Oder kann der das ablehnen, oder was dran ändern? ZB Kaution nachfordern?

lg
Reh
 
VIII. Verkauf der Mietsache

1. Kauf bricht nicht Miete

Der Verkauf der Mietsache beendet das Mietverhältnis nicht. Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung an den Mieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber gemäß § 571 I BGB an Stelle des ursprünglichen Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein. Ähnliches gilt bei sog. Restitutionsgrundstücken (§§ 16, 17 VermG). Der Restitutionsberechtigte tritt nach bestandskräftiger Restitution in das Mietverhältnis ein.
Quelle

Mir ist so, als hätte ich mal irgendwo gelesen, dass man dann mit dem neuen Eigentümer einen neuen Mietvertrag abschließt. Aber so wie das da steht, scheint der Mietvertrag ja "wie er ist" übernommen zu werden ...
 
Wenn der neue Eigentümer die Wohnung weiterhin nur vermietet sollte sich für Dich lt. des o.g. Gesetzestextes nichts ändern.

Hat der neue Eigentümer (oder einer seiner Familienangehörigen) die Absicht selbst in die Wohnung zu ziehen, gilt der Grundsatz des Eigenbedarfs mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist.