Kindergeld bei anteiliger Berechtigung in einem Monat

Steak

VfB-Fan
ID: 51362
L
25 April 2006
606
36
Hey,
werde ab dem 20.01. kein Azubi mehr sein, sondern richtiger Arbeitnehmer.
Entsprechend bin ich den Monat noch kindergeldberechtigt. Es stellt sich jetzt nur die Frage, wonach mein Einkommen berechnet wird.

Entweder 8004 Euro (+920) / 12 = ganz einfach komplett für den ganzen Monat
(wobei hier auch mein Einkommen berechnet werden würde zu dem Zeitraum, wo ich gar nicht mehr berechtigt bin)

oder

Nur das Einkommen, was ich in der Zeit der Berechtigung verdiene (evtl. wird dann der Freibetrag auch nur bis zum 19.01. runtergerechnet?)
 
Freibetrag/12 muss größer sein, als dein Einkommen im Januar (Gesamtmonat).
Hierbei dürfte aber nur das Geld zählen, das du tatsächlich im Januar erhälst.
Maßgebend ist nämlich der Geldeingang.
Sollte also dein Dezemberlohn im Januar kommen und der Januarlohn im Februar, so ist der Dezemberlohn als Einkommen anzunehmen.


Werbungskosten können mit 1/12el (920/12) angerechnet werden.
Sollten tatsächlich mehr WK anfallen, so weise diese nach und du kannst entsperchend mehr anrechnen.

Grüße
 
okay, ich denke nicht, dass ich in einem monat über 500 euro werbungskosten komme, daher schreib ich das kindergeld für januar mal ab^^
 
Maßgebend ist nämlich der Geldeingang.
Sollte also dein Dezemberlohn im Januar kommen und der Januarlohn im Februar, so ist der Dezemberlohn als Einkommen anzunehmen.

lang lang ist her, aber ich meine mich zu erinnern, dass zwar der Geld eingang zählt, aber es gibt die ausnhame (regelmäßig blablub, man wie hieß das noch?), dann zählt für welchen Monat es gehört.

Sosnt würde man ja auch bescheißen können, indem er am 31.1.2. (Dezember) das Geld bekommt und am 1.2. (Für Januar). Dann hätte er ja nach deiner Aussage im januar gar kein Einkommen.

*edit*
Regelmäßig wiederkehrende Einkünfte und Bezüge, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Als kurze Zeit ist i. d. R. ein Zeitraum von zehn Tagen anzusehen (BFH vom 9.5.1974 und vom 24.7.1986).
 
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