Haustürgeschäfte und ziehendes Gewerbe

JuNeXXXX

Well-known member
ID: 455776
L
8 Januar 2008
1.042
39
Ich hab da ein Problem.

Hab an der Haustür ein Handyvertrag abgeschlossen. Diese Typ, der für einen Vodafone-Shop einer Stadt ca. 150 km von meiner entfernt arbeitete, hatte ein ziehendes Gewerbe in einem gegenüberliegenden Lebensmittelmarkt. Er hatte wahrscheinlich so wenig Geschäfte abgeschlossen, und deswegen mal ein Abstecher ins Hochhaus gegenüber gemacht.

Auf jeden Fall kam der Typ am nächsten Tag, hat das Handy gebracht SIM eingelegt und Karte aktiviert.

Ich hab nach 10 Tagen alles zurückgeschickt, inklusive Kündigungsschreiben + Handy in OVP; also alles was ich bekommen habe.

Kündigung wurde nicht anerkannt, Bergründung des RA „Ein Widerrufsrecht stand Ihnen nicht zu, da ein Vertragsabschluss im Vodafone-Shop erfolgte“. - Ich wusste garnicht, dass ich in einem Vodafone-Shop wohne. :ugly:

Nun wurde ich fristlos gekündigt und soll Schadensersatz in Höhe von nicht ganz 1.000 € zahlen. Ich möchte Stellung zu dem Schreiben des Anwalts beziehen. Daher würde ich gerne auf folgende Fragen noch eingehen.

So, jetzt meine Fragen.

1. Wenn ein Vertriebspartner wie der Typ von Vodafone vom Gewerbeamt die Erlaubnis bekommen hat, ein ziehendes Gewerbe wie dies im Lebensmittelmarkt zu betreiben, hat er dann auch gleichzeitig die Erlaubnis, an Türen zu klingeln?? Denn wie kommt der Anwalt darauf, dass ich den Vertrag in einem Vodafone-Shop in einer 150 km entfernten Stadt abgeschlossen habe!

2. Die Widerrufsfrist erlischt mit Aktivierung der SIM. Jedoch habe ich die SIM ja nicht aktiviert. Der Typ von Vodafone konnte die SIM nicht schnell genug aktivieren, also wollte er gleich sicherstellen, dass meine Widerufsfrist erlischt. Da stimtm doch was nicht. Übrigens können mein Bruder und ein Bekannter diese Vorgehensweise des Typs bestätigen, da diese in meiner Wohnung anwesend waren.

3. Sollte ich nun wirklich die Schadensersatzforderung leisten müssen, habe ich dann Anspruch auf Erstattung des Handys, da ich dies ja wie gesagt innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeschickt habe. Normalerweise müsste ich ja dann noch ein Handy von dene bekommen oder sehe ich das falsch?

Schonmal vielen Dank, dass ihr euch hierfür Zeit nehmt.

vG
Thomas
 
Die Verbraucherzentrale wird dein Ansprechpartner sein, dort wirst du rechtlich Kompetent beraten und in einigen Fällen sogar unterstützt.

Ansonsten kann ich dir nur raten eine rechtsschutzVS zu suchen, die den Streit vor Gericht üernimmt;)


Edit:

§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des

Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich

öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.

(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder

2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder

3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(Fassung in der Änderung zum 01. August 2002!)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
 
Also im Prinzip ist es so:

Laut §355 I BGB beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
Da ich davon ausgehe dass es ein schriftlicher Vertrag war, gilt diese Kündigkungsfrist erst ab der Zustellung deiner Vertragsurkunde und deiner Wiederrufsbelehrung.

Da es sich nicht um einen Versicherungsvertrag handelt, du vorher den Vertreter auch nicht bestellt hast, es wertmäßig über 40,- Euro geht und es auch kein notariell beurkundeter Vertrag ist hast du meiner Meinung nach gute Chancen, da positiv rauszugehen!


Aber sicher kann dir das auch nur ein Rechtsanwalt sagen!
 
den Vertrag hast du doch auch mit "Ort und Datum" unterschrieben, oder nicht?
Wie kommen die denn dann darauf, dass du in ne 150km entfernte Stadt fährst, um dir n Handy zu holen :ugly: 8O
 
Evtl. kannst du noch in Erwägung ziehen, den Händler wg. Betrug anzuzeigen. Allerdings würde ich auch das vorher mit einem Anwalt anklären...
 
joah schonmal danke für eure Antworten, aber kann bitte jemand Stellung zu meinen 3 Fragen beziehen??

Wie gesagt, dennoch danke für die bisherigen Antworten.

vg
Thomas
 
1) Klingeln darf er bei jedem.
Dass du den Vertrag im Geschäft abgeschlossen hast ist entweder ein Versehen, oder aber taktisch. Denn wenn du es in einer Filiale abschließt gilt nicht mehr das Recht von Haustürgeschäften laut § 312 BGB.

2) Klingt höhst dubios dass er die SIM Karte selbst aktiviert.
Nur ich glaube das spielt überhaupt keine Rolle, da es bei Haustürgeschäften die vertraglich geregelt sind 2 Wochen Widerrufsfrist besteht. Und das ist ja im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert!

3) Keine Ahnung, aber damit würde ich mich gar nicht erst beschäftigen!


Nur nocheinmal:

Du wirst hier nur Vemrutungen und Halbwissen hören. Ich würd dir echt raten dich einem Anwalt oder wenigstens der Verbraucherzentrale anzuvertrauen.

Ansonsten sind nämlich evtl. alle Fristen versäumt und dann musst du dich doch mit deiner 3. Frage beschäftigen ...
 
Berufe dich auf die 2 genannten Absätze, die ich dir gepostet habe, hebe evtl. noch den Verweis auf 355 hervor und die darin enthaltene Künsigungsfrist von 2 Wochen.

Solltest du Rechnungen bekommen, wende dich auch mal an heise.de, die veröffentlichen gern solche Fälle, und für dich ist es sogar kostenlos.