[...]Du lieferst nur noch die Ware und nimmst das Geld entgegen.
Du hast selbst keine Gewährleistungs- oder Garantiepflichten. Es sei denn, du verkaufst ein Produkt mit Kassenbon, sodass der Käufer das selbst umtauschen kann.
Der Verkäufer hat dem Verkäufer bei Übergang die verkaufte Ware mangelfrei zu beschaffen. Deshalb empfiehlt es sich bei Verkauf deiner Waren ggf. vorhandene Mängel zu nennen. Machst du keine Angaben zur Beschaffenheit (z.B. die Festplatte fehlt beim Computer), kann der Käufer davon ausgehen, dass alles vorhanden und funktionstüchtig ist.
So einfach kommst du dann nicht aus der Sache, nur weil du die Gewährleistung ausgeschlossen hast. Das wäre ein arglistig verschwiegener Mangel. Bei ein- und zweiseitigen Handelsgeschäften beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab dem 01.01. des Folgejahres. Wird beim Privatverkauf ähnlich sein.