Ferienjob | Fragen ;)

hanzfranz

Well-known member
ID: 296229
L
2 September 2007
756
88
Hi,..

Also ich werd in den Ferien mal wieder mein Onkel etwas helfen.
Der hat eine kleine Firma (max. 15 Angestellte), nun wollt ich mal fragen ob ich da einfach hingehen kann?

Ich bin 14 Jahre alt. Mach da nur so leichte Sachen: Rasen mähen, Unkraut zupfen etc (Garten und Landschaftsgärtner).

Muss ich mich nun irgendwo melden oder sowas?

Bis jetzt bin ich da immer hingegangen hab da 2-3 Woche mitgeholfen, jeden Tag die normalen Stunden gemacht wie die andere die da fest Angestelt auch und fertig.

Pro Stunde verdin ich ca. 5 Euro. Gibt es da auch Grenzen etc. ?
Darf ich mit 14 überhaupt was bei ihn machen?

Gruß..;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Okay...;(
Aber ist ja Verwandtschaft, wenn mein Onkel sagen würde er hilft mir nur so mit (falls jemand fragen sollte), also ohne Bezahlung etc. kann ich es dan machen?:D
 
Okay...;(
Aber ist ja Verwandtschaft, wenn mein Onkel sagen würde er hilft mir nur so mit (falls jemand fragen sollte), also ohne Bezahlung etc. kann ich es dan machen?:D

Nein, denn dein Onkel würde ja lügen.

Allerdings glaube ich, dass diese Art der informellen Beschäftigung absolut noch im Rahmen liegt und weder du noch dein Onkel mit dramatischen Gefängnisstrafen zu rechnen haben.
 

Das kann so nicht richtig sein. Ich habe damals mit 14 Zeitungen ausgetragen, mittlerweile sehe ich die Anzeigen, die Zeitungsjungen ab 13 suchen (natürlich nicht täglich morgens, sondern solche Gratis-Blättchen, die immer in den Hausfluren liegen). Das ganze hat dann zwar enge Rahmen, aber ist möglich.

Wie wäre es, wein dein Onkel mal bisschen telefoniert und das herausfindet. Der wird ja als Unternehmer Kontakt zu den verschiedenen Ämtern halten.

Grüße,
PlaciD
 
Prospektverteiler darf man bereits ab 13 ausüben. Das ist ein Sonderding. Weiß leider grade nicht wo das steht, hab ich aber mal gelernt. Da bin ich mir sicher. :yes:

Edit: §5 JArbSchG
§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende
Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über
13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung
leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund
ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder
Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich,
in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich,
nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des
Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31
entsprechende Anwendung.

(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen
(§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die
Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm
beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und
ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.
(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.
Näheres halt hier: https://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf
 
Das kann so nicht richtig sein. Ich habe damals mit 14 Zeitungen ausgetragen, mittlerweile sehe ich die Anzeigen, die Zeitungsjungen ab 13 suchen (natürlich nicht täglich morgens, sondern solche Gratis-Blättchen, die immer in den Hausfluren liegen). Das ganze hat dann zwar enge Rahmen, aber ist möglich.
Prinzipiell stimmt das schon, siehe auch §5 JArbSchG. Allerdings sind da in Abs. 3 und 4 paar passende Ausnahmen festgelegt. Musst halt nur auf die max. tägliche Zeit achten.

anddie

edit: mist, man sollte nie nebenbei was anderes machen.
 
Okay, sind ja schonmal einige Intressante Sachen bei raus gekommen ;)

Täglich nur paar Stunden, aber man darf!
Das würd mir an Info´s schon reichen...;)

Gruß..;)