Erkennungsdienstliche Behandlung

vigenzo

Brötchen
ID: 85211
L
23 April 2006
202
42
Moin!

Wann darf ein Beschuldigter in einer Strafsache erkennungsdienstlich behandelt werden?
Nur, wenn es um Zeugenaussagen und Wiedererkennung geht oder auch, wenn die Straftat stattfand, ohne dass sich Täter und Opfer gesehen haben? (Beispiel Beleidigung über Email: Täter kennt Opfer nicht persönlich, Opfer erstattet Anzeige, Täter soll erkennungsdienstlich behandelt werden - rechtens?)

Gruß, vigenzo
 
Das kommt erstmal aufs Bundesland drauf an, weil das Polizeiaufgabengesetz doch etwas unterschiedlich ist.
Und da die erkennungsdienstliche Behandlung in erster Linie zur Identitätsfeststellung dient, wird es wohl rechtens sein. Immerhin muss die Polizei ja auch wissen, ob wirklich der Täter vor ihr steht.

anddie
 
In Hessen haben wir das HSOG. Und dort steht im §19 sehr eindeutig drin:
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind
1. die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken anderer Körperpartien,
2. die Aufnahme von Abbildungen,
3. Messungen und Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale.

Also dürfen sie erstmal. Gibt dann zwar noch Regelungen über das Aufbewahren und Löschen, aber das ist vorerst nicht wirklich relevant.

Was haste denn gegen die Fotos? Die wird sowieso kaum jemand sehen. Und veröffentlicht werden die auch nicht.

anddie