Ausbildung Bankkauffrau -> Kindergeld?

towercrew69

Well-known member
ID: 72752
L
4 Mai 2006
110
7
Hallo,
meine Freundin beginnt zum 01.08 ihre Ausbildung als Bankkauffrau.
Verdienen wird sie 739€ brutto.

Wie schaut es aus? Besteht da die Chance noch Kindergeld zu bekommen?
 
Ja, solange sie in der Aubildung ist und höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

edit:
Hab grad mal geguckt, deine Freundin darf max 7.680,- Euro Jahreseinkünfte haben, kommt sie drüber, muß das Kindergeld zurückgezahlt werden, sieht also schlecht aus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Keine Ahnung ob es sich bei der Regelung um Brutto oder Nettobeträge handelt, aber folgendes :

Eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes können zum Verlust des Kindergeldes führen. Ab 2004 beträgt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge (jährlich) 7.680,00 Euro .

Muss sie mal bei der Familienkasse nachfragen und du bist im Falschen Topic :)
 
Gemeint sind die Brutto einfünfte. Allerdings kan man noch die Werbungskostenpauschale abziehen, sind irgendwas über 900€ ...
 
Gemeint sind die Brutto einfünfte. Allerdings kan man noch die Werbungskostenpauschale abziehen, sind irgendwas über 900€ ...

Hmmm auch wenn ich 900 abziehe komme ich bei der Gehaltsangabe auf : 7968 € . DAbei ist VL nicht mit eingerechnet und ich bin mir sicher das das alle Banken zahlen
 
Bei mir ist das selbe Problem. Sie wird während der Ausbildung über den Kinderfreibetrag hinauskommen, zumal es Usus ist, dass noch ein 13. Gehalt gezahlt wird...
 
du irrst Dich das ist kein Problem, sie braucht nur kein Kindergeld weil sie selbst genug verdient um sich zu finanzieren----> das ist was gutes, ist fast wie nen selbstständiges und selbstfinanziertes Leben führen

Naja, du musst überlegen, dass ihre Eltern unter Umständen in eine schlechtere Steuerklasse rutschen und das Kindergeld wegfällt.
Natürlich ist das, was sie dann vedient mehr als das bisschen Kindergeld, trotzdem aber verringert sich dadurch das Einkommen bzw. der Steuerfreibetrag der Eltern.
 
Naja, du musst überlegen, dass ihre Eltern unter Umständen in eine schlechtere Steuerklasse rutschen und das Kindergeld wegfällt.
Natürlich ist das, was sie dann vedient mehr als das bisschen Kindergeld, trotzdem aber verringert sich dadurch das Einkommen bzw. der Steuerfreibetrag der Eltern.

türlich rutschen sie in ne schlechtere Steuerklasse wenn die Kinder ihr eigenes Geld verdienen, das ist doch genau richtig so ?

Es fallen nur die Vorteile weg, die man hat wenn man als Eltern seine Kinder versorgen muss, also nur die die dazu da sind die Mehrbelastung zu kompensieren
 
türlich rutschen sie in ne schlechtere Steuerklasse wenn die Kinder ihr eigenes Geld verdienen, das ist doch genau richtig so ?

Es fallen nur die Vorteile weg, die man hat wenn man als Eltern seine Kinder versorgen muss, also nur die die dazu da sind die Mehrbelastung zu kompensieren

Loshai ich glaub damit stößt du in Deutschland auf taube Ohren :) Selbst der jenige mit finanziellen Überschuß versucht alles aus der Steuererklärung raus zu holen. Ob er nun das Geld braucht oder nicht....
 
Genau richtig denn wie ich finde wird das Geld ja auch anderweitig vom Staat wieder eingeholt.;)

Lieber 30-40€ weniger in der Ausbildung verdienen und schön das Kindergeld noch warum denn nicht wenns hinhaut.
 
1. Altersgrenze (für Kindergeld bei u.a. einer Ausbildung):
Es gilt heute immer noch das 27. Lebensjahr (+Verschiebung durch WD/Zivi) als Altershöchstgrenze.
§52 (40) S. 4 EStG schrieb:
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat" die Angabe "noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat" tritt; für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden
Übersetzt heißt das: Jahrgang 1983 endet bei 25, 1982 bei 26 und 1981 bei 27, also erst mit dem Ablauf des Monats mit dem jeweiligen 25., 26. bzw. 27. Geburtstag im Jahr 2008.

2. Verdiensthöchstgrenze
Die Summe aus Einkünften und Bezügen darf 7680€ / Jahr nicht überschreiten. Einkünfte sind die gleichen wie in der normalen Einkommensteuerberechnung, i.d.R. also die Ausbildungsvergütung (natürlich brutto) abzügblich eventueller Werbungskosten (920€, soweit nicht mehr nachgewiesen). Aber auch Zinseinkünfte (Werbungskosten 51€) über dem Sparerfreibetrag usw.
Zu den Bezügen gehört (fast) alles, was zum Lebensunterhalt verwendet werden kann und nicht bereits (als Einnahme oder Werbungskosten) in den Einkünften steckt, z.b. die vom Sparerfreibetrag steuerfrei gelassenen Zinseinkünfte. Bezüge werden nur über 180€ angerechnet.
Wichtig und relativ neu ist die Möglichkeit sämtliche SV-Beiträge aus den Einnahmen streichen zu können. Bei angenommenen 20% (je nach Krankenkasse und Alter/Kinderlosigkeit) erhöht das die Verdienstmöglichkeiten bei reinen 19er-Einnahmen ("Gehalt") von vorher 8.600€ auf immerhin 10.750€

3.
..dass ihre Eltern unter Umständen in eine schlechtere Steuerklasse rutschen..
"Die Eltern" können in keine schlechtere Steuerklasse rutschen. Die Eltern haben (soweit verheiratet) die Klassen III/V oder IV/IV und diese Wahl ist unabhängig von der Anzahl der Kinder oder (falls unverheiratet) zweimal Klasse I. Einzige mögliche Steuerklassenveränderung wäre bei einer/einem Alleinerziehenden von Klasse II auf I.
Da aber die Steuerklassen keinen Einfluss auf die endgültige Einkommensteuerlast haben, wäre das ohnehin unerheblich und korrigierbar. Natürlich gibt es an allerlei Stellen Verankerungen zum Vorhandensein von (steuerlich berücksichtigungsfähigen) Kindern, aber da ein Wegfall dort relativ selten steuerliche Auswirkungen hat (die Änderung des Prozentsatzes der zumutbaren Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen mal als Beispiel genannt) bleibt neben dem Wegfall des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (was dem Unterschied von Steuerklasse II und I im Lohnsteuerabzugsverfahren entspricht) nur der allseits bekannte Wegfall des Kindergelds bzw. des Kinderfreibetrages.