Wirtschaft Änderung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek

Lateiner

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28 April 2006
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Alle Bloger, Webmaster und Foren User her gehört:

Heimlich, still und leise hat die Bundesregierung währen der Fußball WM das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek geändert. Nachzulesen gibt es das ganze Gesetzt hier: https://www.gesetze-im-internet.de/dnbg/BJNR133800006.html

um es kurz zusammen zufassen: Seit der Gesetztes Änderung muss jedes Werk was auf Deutsch im Internet Publiziert (Medienwerk in unkörperlicher Form) wird bei der DNB abgeliefert werden. Falls dieses nicht getan wird handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000€ bestraft werden kann. Das Gesetzt ist seit dem 29.6.2006 in Kraft also nicht nur eine dumme Idee sondern bereits Realität!

Kommentar von Wolfgang Rudolph (Computer Club 2) dazu: https://www.cczwei.de/next.php (ungefährin der Mitte)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

also den Kommentar von Wolfgang Rudolph halte ich für völlig überzogen, teilweise völlig falsch geschlussfolgert und überdies auch polemisch. Er spricht bspw. von Firmengeheimnissen oder Inhalten passwortgeschützter Homepages, die künftig an die Nationalbibliothek gemeldet werden müssen. Das ist natürlich Unsinn, da dieses Gesetz *Publikationen* betrifft und Firmengeheimnisse dürften wohl kaum publiziert werden und passwortgeschützte Webseiten sind nicht öffentlich zugänglich und somit auch keine Publikation. :ugly:

Im Übrigen gab es in der BR Deutschland schon immer das Pflichtexemplarrecht, also die Verpflichtung, von öffentlich publizierten Printmedien an die Nationalbibliothek (vor Änderung des Gesetzes: Deutsche Bibliothek) ein Belegexemplar zu senden - im Grunde ist das nichts neues. Eine Änderung und Erweiterung des Gesetzes auf Non-Printmedien ist im Grunde ein logischer Schritt, da es mittlerweile auch Autoren gibt, die bspw. nur E-Books schreiben.

Aber nun zu den Befürchtungen der Webblogger und Homepagebetreiber (zu denen ich auch gehöre):

Netzpublikationen
Im März 2002 haben Die Deutsche Bibliothek und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels eine Vereinbarung zur Ablieferung, Sammlung, Archivierung und Verzeichnung ihrer Netzpublikationen getroffen. Diese sieht die freiwillige Ablieferung von Netzpublikationen der Verlage vor.

Eine wesentliche Erweiterung des Sammelauftrages, der nun über die Netzpublikationen nur der Verlage hinausgeht, ist durch das am 29. Juni 2006 in Kraft getretene Gesetz geregelt.

Derzeit (Stand: September 2006) ist jedoch noch nicht geklärt, wie dieser Neuregelung insbesondere in Bezug auf interaktive, nichtkörperliche Publikationen wie Weblogs, Homepages und Foren entsprochen werden kann. In solchen ungeklärten Fällen werden die entsprechenden Publikationen von der Deutschen Nationalbibliothek vorgemerkt und erst angefordert, wenn eine Archivierung technisch möglich ist. Ein Handlungsbedarf für die Urheber solcher Netzpublikationen liegt laut der Deutschen Nationalbibliothek vorerst nicht vor.


Quelle: Wikipedia

Mehr ist dazu erst mal nicht zu sagen - alles andere wäre reine Spekulation.

Ich sehe dem Ganzen gelassen entgegen - wenn die tatsächlich von meiner Homepage ein Belegexemplar haben wollen, dann bekommen sie eben ein Backup auf CD-R. Das kostet nicht die Welt... :mrgreen:

VG, Andy
 
Zuletzt bearbeitet:
[...]

Ich sehe dem Ganzen gelassen entgegen - wenn die tatsächlich von meiner Homepage ein Belegexemplar haben wollen, dann bekommen sie eben ein Backup auf CD-R. Das kostet nicht die Welt... :mrgreen:

VG, Andy

Nur darfst du dann jedesmal eine CD rauschicken wenn du irgendwas änderst, intressant ist bei Nachrichten Webseiten die sind dann nämlich nur noch mit CD's rauschicken beschäftigt.
 
Nur darfst du dann jedesmal eine CD rauschicken wenn du irgendwas änderst, intressant ist bei Nachrichten Webseiten die sind dann nämlich nur noch mit CD's rauschicken beschäftigt.

Das ist aber reine Spekulation. Wir kennen doch nur den Gesetzestext, nicht aber weiterführende Rechtsvorschriften, Durchführungsverordnungen oder Ausnahmeregelungen - oder auch Gerichtsurteile, die mit Sicherheit folgen werden. Daher wissen wir nicht, wie die praktische Umsetzung ablaufen wird und selbst die Nationalbibliothek ist sich darüber noch nicht im Klaren (zumindest lt. Wikipedia).

Daher ist das zum jetzigen Zeitpunkt nur unnötige Panikmache, was aber nicht heißt, dass man sich darüber keine Gedanken machen oder darüber diskutieren sollte.
 
https://www.ddb.de/aktuell/presse/pressemitt_dnbg_neu.htm

1. Direkte Kooperation mit Ablieferern oder Kooperation mit aggregierenden Partnern wie regionalen Pflichtexemplarbibliotheken oder zentralen Fachbibliotheken hinsichtlich der Sammlung einzeln identifizierbarer Online-Publikationen. Entsprechende Verfahren werden bereits genutzt.
2. Implementierung einer generell nutzbaren Schnittstelle auf der Website der Deutschen Nationalbibliothek für die Ablieferung einzeln identifizierbarer Netzpublikationen in einem standardisierten Verfahren. Diese Schnittstelle wird bereits seit einigen Jahren genutzt und in den kommenden Monaten für den Massenbetrieb optimiert.
3. Erprobung von Harvesting-Methoden für die Sammlung bzw. den Abruf definierter Domainbereiche wie .de. In diesen Bereich fällt auch das Einsammeln ganzer Objektgruppen wie etwa Websites aller Bundesbehörden, oder thematische Sammlungen zu besonderen nationalen Ereignissen wie Bundestagswahlen.

den link zu der genauen erklärung über eine abgabe hatte ich auchmal aber bei meinen bookmarks find ich den auf die schnelle nicht.
 
Im gesetzestext finde ich die § 14-16 sehr interessant:

§ 14

Ablieferungspflicht

(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.

(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

kann die Bibliothek ja auch - wenn das Blog / die HP öffentlich zugäglich ist - "copy&paste"

§ 15

Ablieferungspflichtige

Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

Obliegt es dann nicht ebenso dem Hoster, die daten an die Bibliothek weiterzugeben? Ohne Host keine Homepage

§ 16

Ablieferungsverfahren

Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.

Liegen sie, auch meiner Domain zur Abholung - 24 Stunden am Tag...:ugly: