Schuld- und Deliktsunfähigkeit

27o8

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2 Mai 2006
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Folgender Sachverhalt: Person XY hat ein Delirium (kann man das haben, oder befindet man sich in einem Delirum? egal...). Dabei verpügelt Person XY die Person AB, ohne sich später daran zu erinnern, und ohne dies jemals absichtlich getan zu haben. Gemäß §20 StGB besteht eine Schuldunfähigkeit. Strafrechtliche Konsequenzen sind also nicht zu erwarten.

Nun kommt Person AB auf die Idee zivilrechtlich Schmerzensgeld einzuklagen, da die Schuldunfähigkeit nur im strafrecht gilt, müsste noch festgestellt werden ob Person XY deliktsfähig war.

Habe mal bei Wikipedia geschaut und dort steht nur, dass "psychisch kranke Menschen" deliktsunfähig sind.

Die Frage ist nun, ob das o.g. auch unter "psychische Krankheit" fällt :think:

Möchte keine Rechtsberatung, sondern nur eure Meinungen / Erfahrungen ;-)
 
Vielleicht ist BGB §827 interessant für "XY" :roll: - da ist nämlich Bewusstlosigkeit extra hervorgehoben. Delirium dürfte recht unstrittig eine Störung des Bewusstseins sein, aber gute Frage, ob es wirklich als bewusstlos gilt.

Ich würde da eher zu einem Anwalt für Zivilrecht raten, Personenschäden können u.U. teuer werden ...
 
§ 827 BGB
Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

:arrow: Davon ausgehend, dass XY sich diesen Zustand selbst zugefügt hat wird er genau so behandelt als würde er fahrlässig handeln. Schadensersatzpflichtig ist wenn man wenn man etwas vorsätzlich oder fahrlässig begeht :arrow: Pech für XY

Nur meine Interpretation der Gesetzestexte. Inwieweit diese Praxisrelevant sind weiß ich nicht.
 
Also, wg. Vollrausch schuldunfähig - triff nur bedingt zu, denn der Vollrausch selbst ist strafbar, wenn in ihm strafbare Handlungen begangen werden.

https://dejure.org/gesetze/StGB/323a.html
§ 323a
Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
Den Rest hat FischVolk schon sehr treffend beschrieben.
 
...

Wenn XY ein richtiger Kerl ist,

- entschuldigt er sich
- bietet freiwillig eine Entschädigung/Schmerzensgeld

an.
 
Hallo,
es geht hier nicht um einen Vollrausch. Ich erkläre es mal grob, ohne näher ins Detail zu gehen. XY lag im Krankenhaus und hatte dort wohl (laut Ärzten vermutlich wegen Wassermangel, Schmerzmittel (Morphium), Schlafmangel) usw. einen Verrwirtheitszustand. Dabei hat er wohl seinen Zimmernachbar mit seinem Gehstock zusammengeschlagen.

Das Problem: Er erinnert sich an nichts, bzw. sagt gegenüber Ärzten usw. aus, dass das nicht im Krankenhaus war, sondern im Krieg und er sich und andere beschützten musste. (Also Wahnvorstellungen laut Ärzten).

Bei seinem "Opfer" hat er sich dennoch entschuldigt, und die Entschuldigung wurde auch angenommen, derjenige hatte ihm sogar noch gesagt, dass er ja weiß, dass er es nicht absichtlich gemacht hat.

Und nun haben wir erfahren, dass der Kerl ihn doch auf Schmerzensgeld verklagen möchte. Wobei wir davon ausgehen, dass das eher von der Familie ausgeht, als von ihm, denn er hatte sich ja damit "abgefunden". :roll:
 
§ 827 BGB
Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

:arrow: Dann greift hier doch eindeutig § 827 BGB und wenn das noch durch ärzte bestätigt wurde würde ich der Klage locker entgegenblicken.
 
Hi,
super :D da wird er sich freuen. Als ich gegooglet habe, fand ich zwar auch einige §§ aber die waren meistens nur für strafrecht. Aber der § beinhaltet ja beides, wenn ich das richtig sehe :D

Danke noch mal :)

Gruß
Gremlin
 
Dann zieht § 827 BGB, denn er hat diesen Zustand ja nicht willentlich und wissentlich herbeigeführt. Er ist demnach tatsächlich deliktsunfähig.

Ich fürchte nur, ohne ein teures Gutachten, das ihm diese Bewußtseinstrübung attestiert, wird's nicht gehen. Ein Amtsgericht wird ein solches Gutachten aber wahrscheinlich nicht zubilligen - die haben begrenzte Budgets für sowas.

Da hilft wohl leider nur ein hartnäckiger Anwalt.

edit: Da war FischVolk schneller :ugly:
 
Wieso sollten die ein Gutachten anfordern, wenn die Ärtze das bestätigen? Wieso muß man immer allen mit einem teuren Anwalt Angst machen? :roll:
 
Weil der gesunde Menschenverstand leider allzuoft aushakt.

... und mir mein gesunder menschenverstand sagt, dass die ärzte ihm das nicht so einfach bestätigen.

Sind zwar wenig infos (bin weder arzt noch ra), aber bei so einem zustand gibt es mit sicherheit so was wie eine "aufsichtspflicht" des krankenhauspersonals. Und da läuft es bestimmt auf "wer bezahlt denn nun" hinaus.

Vllt. mischt sich sogar die krankenversicherung des geschädigten ein, wenn aufgrund der schläge noch medizinische behandlung und damit kosten entstanden sind.

Ich denke mal, so einfach wird es nicht werden.
 
Wassermangel und Morphium? Das ganze im Krankenhaus und im Mehrbettzimmer? Mir stellt sich die Frage, ob da nicht eher ein Angestellter des Krankenhauses verklagbar wäre....?!