Arbeitslosmelden--> Wann, Fristen?

das_makro

Well-known member
ID: 224807
L
20 April 2006
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Hallo zusammen

Meine Süße hat einen befristeten Arbeitsvertrag. Dieser läuft Ende des nächsten Monats aus. Ihr Arbeitgeber hat sich bisher nicht ausgelassen, bezüglich einer Verlängerung des Vertrages.
Nun war meiner Süßen das zu windig und hat sich neue Arbeit gesucht. Leider ist es aber so, dass sie einen Monat kein Geld bekommt, weil sie erst am 01.7 anfangen kann.
Heute waren wir zusammen bei Arbeitsamt (oder wie die sich gerade nennen). Die berufen sich auf SGBIII §37 und wollen ihr nun eine ein wöchige Sperre auferlegen, weil sie sich nicht frühzeitig arbeitslos gemeldet hat.
Jetzt hab ich mir den § mal angeschaut und da steht:

Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.
.

Da steht also nix davon das man sich SPÄTESTENS 3 Monat vorher zu melden hat.

Wie seht ihr die Sache? habt ihr in da schon Erfahrungen gesammelt?
 
Gegen einen solchen Bescheid kann man Widerspruch einlegen und diesen auch entsprechend begründen ...

z.B., dass der Chef ihr auf mehrmalige Nachfragen keine konkreten Aussagen liefern konnte obwohl er ihr zu verstehen gegeben hatte, sie danach weiter zu beschäftigen ... ;)
 
beim Arbeitsamt muss man sehr vorsichtig sein, was die Sperrzeiten angeht, vieles ist da nämlich nicht ganz korrekt, darauf hat mich schon meine Rechtsdozentin hingewiesen. Das Arbeitsamt wartet oftmals bis soetwas vors Sozialgericht geht nach dem Motto "probieren können wir es ja mal"... :roll:
 
Ja,.. mach druck beim Arbeitsamt, die spinnen wohl. Man kann sich sogar danach noch Arbeitslos melden. (mir waren 4 wochen nach Arbeitsende bekannt)...

Diese Regelung ist aber schon sehr alt und vor allem schon länger überholt.

Die Vorgabe ist, dass man sich ab dem Zeitpunkt der Erkenntnis über einen Jobverlust arbeitslos melden muss.
Bei [nicht verlängerten] Zeitverträgen ist das aber ein erheblicher Ermessensspielraum denn meistens lassen sich die Arbeitgeber richtig viel Zeit bevor sie dem Arbeitnehmer sagen, ob sie ihn weiterhin beschäftigen ...
 
So wie ich das kenne ist man verpflichtet sich mindestens 3 Monate vorher Arbeitslos zu melden wenn man weiss ab wann man vorraussichtlich arbeitslos wird. Da dies ja beim befristeten Vertrag der Fall ist hätte sie es wohl machen müssen.

Wurde uns nach der Ausbildung und übernahme (befristet auf 3 Monate) sofort bei Vertragsunterschrift ans Herz gelegt.
 
Hallo das_makro:

Deine Süße hätte sich tatsächlich früher melden müssen. Allerdings gibt es dafür eigentlich keine Sperre, sondern eine Minderung der Zahlung.

Schau mal hier rein:
https://www.dgb-son.de/uploads/media/Konzeption_37b_01.pdf

Da findest Du alles wichtige. Mal durchrechnen, ob das mit der Woche Sperrzeit geldmäßig hinkommt, ansonsten Widerspruch!

Gruß

Baffi
 
Dieses "frühestens" 3 Monate bezieht sich darauf, dass man ja bei befristeten Verträgen von 12 Monaten ja schon 12 Monate vorher weiß, dass man eventuell arbeitslos wird.

DANN muss man sich 3 Monate vorher melden. Ich kenne mehrere, die damit schon auf die Nase gefallen sind.
 
Mich würde aber interessieren WO ich das finde! Aus §37b SGBII geht das in meinen Augen nicht hervor. Selbst mit einer für das Amt großzügigen Auslegung des Gesetzes kann ich da keine Mussbestimmung erkennen.
 
Also ich habe mir den §37 nun auch noch mal zu Gemüte geführt:

§ 37b Frühzeitige Arbeitssuche

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.



Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.


Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.


Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.

Okay?
 
Mich würde aber interessieren WO ich das finde! Aus §37b SGBII geht das in meinen Augen nicht hervor. Selbst mit einer für das Amt großzügigen Auslegung des Gesetzes kann ich da keine Mussbestimmung erkennen.


Geht aus der Verwaltungsanweisung hervor, zu der ich Dir in meinem ersten Beitrag den Link eingetragen habe!

Gruß

Baffi
 
Also ich habe mir den §37 nun auch noch mal zu Gemüte geführt:

Okay?

Irgendwie haben wir da beide unterschiedliche Gesetze oder besser gesagt unterschiedliche Texte.

§37b SBGIII schrieb:
§ 37b
Frühzeitige Arbeitssuche

Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.
Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.

Daher NICHT ok?

Geht aus der Verwaltungsanweisung hervor, zu der ich Dir in meinem ersten Beitrag den Link eingetragen habe!

Gruß

Baffi

Danke für den Link. Den hab ich vorhin überlesen...sorry.
Versteh mich nicht falsch. Wir sind keine renitenten Quertreiber. Ich möchtze nur verstehen warum es im Gesetz so steht und in einer Verfahrensanweisung anders, damit wir argumentieren können.
 
Danke für den Link. Den hab ich vorhin überlesen...sorry.
Versteh mich nicht falsch. Wir sind keine renitenten Quertreiber. Ich möchtze nur verstehen warum es im Gesetz so steht und in einer Verfahrensanweisung anders, damit wir argumentieren können.

Habe ich auch nicht so verstanden. Ich hab halt mal ein wenig gegooglet und hoffe Dir weitergeholfen zu haben.

Ohne Jurastudium ist es wahrscheinlich nicht leicht, auf die Idee zu kommen nach einer Verwaltungsanweisung zu suchen.

Gruß

Baffi
 
Zuletzt bearbeitet:
@das_makro
Dieses pdf-Dokument ist ja älter als Steinkohle!
Haste mal gesehen, das ist von 2005.
Also von vor Hartz4.

Da sollte die Agentur für Arbeit ihren Internetauftritt wohl dringend mal updaten. Wenn der Anwender da noch so alte Schinken findet isses ja klar, dass es zu Verwirrung kommt.