Eintrag #19, 31.07.2016, 21:34 Uhr

Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung: Was heißt


Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung: Was heißt das denn nun wirklich?

 

 
Die Frage: Wo liegt eigentlich genau der Unterschied zwischen Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung? Und wie berechnet sich das Urlaubsentgelt?

Die Antwort: Im nachfolgenden Schaubild habe ich Ihnen die Unterschiede einmal dargestellt.
 

Urlaubsentgelt Das Urlaubsentgelt ist die „normale Bezahlung“ des Urlaubs, also letztendlich eine Entgeltfortzahlung.
Urlaubsgeld Das Urlaubsgeld zahlen Sie zusätzlich. Zur Zahlung von Urlaubsgeld können Sie wiederum auf Grund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Regelungen im Arbeitsvertrag verpflichtet sein. Sie können Urlaubsgeld auch freiwillig zahlen.
Urlaubsabgeltung Eine Urlaubsabgeltung zahlen Sie, wenn Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub mehr gewähren können.


Die Berechnung des Urlaubsentgelts

Die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsentgelts entnehmen Sie § 11 BUrlG. Dabei gilt, dass sich weitergehende Regelungen insbesondere in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen befinden können.

Sie errechnen das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Verdienst, den Ihr Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Beispiel:
Eine Ihrer Aushilfen hat in den letzten 13 Wochen 2.000 Euro verdient und 40 Tage gearbeitet. Demnach zahlen Sie 50 € pro Urlaubstag (2.000 € : 40 Tage).

Wichtig:
Es ist unerheblich, wie viel Stunden Ihre Aushilfe pro Tag gearbeitet hat!

Das berücksichtigen Sie bei der Berechnung des durchschnittlichen Verdiensts:
 

Dazu gehören Nicht dazu gehören
Vergütungen für Bereitschaftszeiten Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen und deren Zuschläge
leistungsabhängige Provisionen Weihnachts- und Urlaubsgeld
Tatsächlich erzielte Akkordlöhne und Prämien leistungsunabhängige Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Gratifikationen


Sie haben aber auch neben dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen in die Zukunft zu schauen: Würden während der Urlaubszeit Überstunden und Mehrarbeit anfallen, berücksichtigen Sie diese bei der Bemessung des Entgelts (BAG, Urteil vom 9. November 2000 – 9 AZR 771/98).

Das Urlaubsentgelt zahlen Sie dann vor Urlaubsbeginn an Ihre Arbeitnehmer.

 
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