Lebenshilfe gewinnt Verbandsklage






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| Lebenshilfe Bayern gewinnt Verbandsklage |
Erlangen (kobinet)
Der Lebenshilfe-Landesverband Bayern hat seine Verbandsklage gegen den Bezirk Oberfranken gewonnen. Das Sozialgericht Nürnberg verurteilte den Bezirk in einer mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2017 dazu, die Frühförderung für ein kleines Mädchen nachträglich in dem Maße zu finanzieren, wie es von der Lebenshilfe aus fachlichen Gründen seit dreieinhalb Jahren gefordert wird.
Der Lebenshilfe-Landesverband Bayern hatte im Dezember 2013 beim Sozialgericht Bayreuth Verbandsklage gegen den Bezirk Oberfranken erhoben. Das Verfahren wurde zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen. Die Lebenshilfe Bayern klagte damals stellvertretend für ein kleines Mädchen, dem der Bezirk eine ausreichende heilpädagogische Frühförderung verweigert hatte, seit es einen Kindergarten besuchte. Dabei hielten sowohl der Kinderarzt als auch die Frühförderstelle 60 Behandlungseinheiten pro Jahr weiterhin für unbedingt nötig. Doch der Bezirk bewilligte nur noch 12 Einheiten mit einer fachlich fragwürdigen Begründung.
Das damals knapp dreijährige Mädchen wurde mit dem Down-Syndrom geboren und ist sowohl geistig als auch körperlich in erheblichem Maße entwicklungsverzögert. Es erhält seit seinem 6. Lebensmonat Leistungen der interdisziplinären Frühförderung und wurde sowohl medizinisch-therapeutisch durch Krankengymnastik als auch heilpädagogisch mit 60 Behandlungseinheiten pro Jahr gefördert. Mit 2 ½ Jahren war das Mädchen in einen Regelkindergarten gekommen, der zum ersten Mal ein Kind mit Down-Syndrom aufgenommen hatte.
Den Kindergartenbesuch ab 1. September 2013 nahm der Bezirk Oberfranken zum Anlass, die heilpädagogische Frühförderung zunächst auf 12 Behandlungseinheiten pro Jahr zu verringern mit der fachlich falschen Begründung, dass der Förderbedarf des Mädchens nun zu einem großen Teil durch den Kindergarten und den Integrationsfachdienst abgedeckt werde. Der tatsächliche Bedarf an Frühförderung wurde nach dem Eintritt in den Kindergarten vom Bezirk nicht mehr fachlich überprüft.
Individuelle Frühförderung, zu der auch die intensive Beratung und Anleitung der Eltern gehört, kann aber nicht einfach durch integrative Gruppenarbeit im Kindergarten ersetzt werden, so der Lebenshilfe-Landesverband Bayern in seiner Verbandsklage.
Das Mädchen hatte und hat bis heute einen Rechtsanspruch auf heilpädagogische Frühförderung und diese war und ist laut dem Förder- und Behandlungsplan des Kinderarztes und der Frühförderstelle in einem Umfang von 60 Behandlungseinheiten pro Jahr nötig. Im Laufe des Verfahrens vor dem Sozialgericht Nürnberg wurde diese Einschätzung aller Fachleute und der Lebenshilfe Bayern eindeutig durch das Gutachten des renommierten Frühförder-Experten, Professor Dr. Franz Peterander (Ludwig-Maximilians-Universität München), bestätigt.
„Das ist eine sehr gute Nachricht vor allem auch für die Eltern des Mädchens, für das wir stellvertretend als Verband geklagt hatten“, so die Vorsitzende der Lebenshilfe Bayern, Barbara Stamm, nach der Urteilsverkündung.
Während des Rechtsstreites, der sich über dreieinhalb Jahre hinzog, wurde das Mädchen weiterhin mit den benötigen 60 Behandlungseinheiten von der Frühförderstelle der wohnortnahen Lebenshilfe gefördert. Diese hatte den Eltern dankenswerterweise angeboten, die vom Bezirk nicht übernommenen Kosten für die Behandlung so lange zu stunden, bis das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg abgeschlossen ist. Mitte September 2017 kommt das nun sechseinhalb jährige Mädchen in eine schulvorbereitende Einrichtung.
[Quelle: kobinet-nachrichten | News] [Bild: kobinet/ht]
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