Auch als Mieter hat man interessante Möglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleitungen von der Steuer abzusetzen. Schon seit 01.01.2006 – aber kaum einer weiß und macht es. Wenn Sie weiterlesen, kann sich das ändern:
Fast jeder Mieter kennt sie, die „zweite Miete“, also die Nebenkosten. Ein Teil dieser sind die Betriebskosten, die der Vermieter oder die Hausverwaltung auf den Mieter umlegen darf.
Doch ein Teil der darin enthaltenen Lohnanteile können auch Mieter als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen.
Welche Betriebskosten können Mieter von der Steuer absetzen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
• Hausmeister
• Winterdienst
• Gartenpflege
• Treppenhausreinigung
Handwerkerleistungen:
• Schornsteinfeger
• Eichservice Heizung
• Wartungskosten Aufzug
• Wartungskosten Feuerlöscher
• Und ähnliches
Voraussetzung der Anerkennung
Gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BFM) IV C4 4 – S 2296-b/07/003 vom 15.02.2012 muss der Mieter eine entsprechende Bescheinigung von seinem Vermieter, seinem Hausverwalter oder der Heizkostenabrechnungsfirma etc. vorlegen, aus der das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis hervorgeht und wie hoch der Anteil des Mieters ist. Die normale Wohngeldabrechnung genügt leider nicht, sondern es muss eine gesonderte Bestätigung sein.
Wie viel darf steuerlich abgesetzt werden?
Grundsätzlich können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen 20% der Lohnkosten bei der Steuer geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag für die 20%-Regelung liegt bei 6.000 Euro Lohnkosten.
Was tun bei verspäteter Betriebskostenabrechnung?
Oft kommt die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres spät, so dass der Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung des Mieters schon verstrichen ist.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine weiß Rat: „ Aufwendungen für regelmäßig
wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) können grundsätzlich in Höhe der im Veranlagungsjahr geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 15.02.2010 Rz. 42).
Diese Vereinfachungsregelung gilt selbstverständlich auch für die Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen."