Also zuvor nein Betrifft es nicht!! Hier ein Bericht zu Deiner Frage von der BBS Anwälte:=>
Die Arbeitnehmererfindung: Inanspruchnahme nur von „Diensterfindungen“, nicht von „freien Erfindungen“
Auch nach den Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erwirbt der Arbeitgeber nicht das Recht, schlechthin jede Erfindung, die ein Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses macht, zu erwerben und für sich zu verwerten. Möglich ist dies nur bei Erfindungen, die im Wesentlichen auf das Arbeitsverhältnis zurückzuführen sind: So genannte „Diensterfindungen“. Alle anderen Erfindungen, die allein auf das private Engagement des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, werden als „freie Erfindungen“ qualifiziert und stehen allein dem Arbeitnehmer zu.
http://bbs-law.de/2011/01/arbeitnehmererfindungsgesetz-sicherung-und-schutz-von-erfindungen-und-technischem-know-how-im-unternehmen/
Nein, es betrifft nur die Erfindung im Betrieb.