WWW.CLLB-Versicherungsrecht.de: Eintrittspflicht der Reiseabbruchsversicherung bei vorzeitiger Beendigung einer Kreuzfahrt (LG Düsseldorf , Az. 11 O 40/12)

(lifepr) München, 15.09.2014 - Der Urlaub gilt als die schönste Zeit im Jahr. Umso störungsfreier soll daher der Urlaub verbracht werden. Sofern es trotzdem einmal zu einer Beeinträchtigung kommt, soll hierdurch wenigstens kein finanzieller Schaden auftreten - der Verlust der Freizeit ist oftmals bereits unerfreulich genug.

Folgerichtig versuchen sich viele Deutsche gegen mögliche Unwägbarkeiten bei einer Reise zu versichern. Hierzu gehören Reisekranken-, Gepäck- und Nichtantritts-Versicherungen. Eine weitere Versicherung, die hiervon oftmals bereits umfasst ist, ist die Reiseabbruchsversicherung. Diese tritt dann ein, wenn die Reise bereits angetreten wurde, aber vorzeitig wegen schwerer Krankheit abgebrochen werden muss. Für die nicht in Anspruch genommen Reisetage und -leistungen sollen die Versicherten entschädigt werden.

Oftmals verweigern die Versicherungsunternehmen die Erstattung allerdings mit der Begründung, dass kein Leistungsfall vorliege, weil die Krankheit oder Verletzung nur leichte Ausmaße habe. Gerne behaupten die Versicherungen auch, dass bereits eine einheitliche Reiseleistung in Anspruch genommen worden sei und daher kein Restanspruch bestünde.

Mit einem solchen Fall musste sich im Jahr 2012 das Landgericht Düsseldorf auseinander setzen. Ausgangslage des Verfahrens war die Klage eines Versicherungsnehmers, der bei der Versicherungsgesellschaft eine Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen hatte. Anfang November 2011 wurde der Kläger während seines Urlaubs im Rahmen einer Schiffsreise bei einem Ausflug auf Barbados schwer verletzt und daraufhin im örtlichen Krankenhaus operiert. Die Weiterreise mit dem Kreuzfahrtschiff konnte er nicht fortsetzen, sondern musste stattdessen nach einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt nach Hause fliegen. Im Anschluss forderte er die Beklagte erfolglos Zahlung der durch den Reiseabbruch entstandenen Kosten auf. Die Versicherungsgesellschaft lehnte dies ab und begründete dies damit, dass keine schwere Verletzung vorgelegen sei und der Geschädigte darüber hinaus nur die Kosten für den Rücktransport, nicht aber Entschädigung für infolge des Abbruchs nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen verlangen könne. Daraufhin reichte der Geschädigte Klage ein. Das Landgericht Düsseldorf hat dieser Argumentation Einhalt geboten. Eine schwere Verletzung, die Voraussetzung für die Versicherungsleistung sei, liege bei einem Knochenbruch, der eine Operation erfordere, unproblematisch vor. Auch habe der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen. Denn bei einer Pauschalreise, die aus einer Kombination von Fluganreise und Schiffsreise bestehe, handele es sich bei der Schiffsreise gerade nicht um eine einheitliche Reiseleistung. Vielmehr müsse hier zwischen den Einzelleistungen wie Verpflegung, Übernachtung und Beförderung differenziert werden. Hieraus folge, dass ein Reiseteilnehmer, der die Schiffsreise vorzeitig abbrechen müsse, Entschädigung für die nicht in Anspruch genommenen Reisetage erhalten müsse. Andernfalls wäre das Leistungsversprechen der Versicherungsgesellschaft praktisch gegenstandslos. daher, so das Oberlandesgericht abschließend, aufgrund seiner Depression berufsunfähig.

Die Feststellung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. "Denn es bleibt zwar dabei, dass Versicherungsnehmer nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung von nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen haben. Allerdings führt die Einschiffung des Reisenden nicht automatisch dazu, dass er die Reise damit automatisch voll in Anspruch genommen und somit auch bei einem vorzeitigen Abbruch der Schiffsreise keinen Anspruch habe. ", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..

Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: "Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist."

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

CLLB-Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Wir vertreten in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen und Geschädigte von Kapitalanlagegeschäften.

Unser Spezialgebiet ist die Schadenskompensation, d.h. unsere Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen unserer Anwälte. Die von uns geführten Verfahren erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik.

Anerkennung haben insbesondere unsere Erfolge bei komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen gefunden. Seit nunmehr neun Jahren arbeiten mittlerweile dreizehn hochspezialisierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen daran, für unsere Mandanten bereits verloren geglaubtes Geld wieder zurück zu holen. Es liegt auf der Hand, dass dabei juristische Präzision und prozessstrategische Überlegungen eine entscheidende Rolle spielen.

Wir sind etablierter Ansprechpartner für diverse Schutzvereinigungen und unsere Reputation ist, genauso wie der Finanzmarkt, international. Wir haben Standorte in München, Berlin und Zürich und arbeiten darüber hinaus auch eng mit Kooperationspartnern aus beinahe allen europäischen Staaten und den USA zusammen.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 15.09.2014 · 14:38 Uhr
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