(lifepr) Düsseldorf, 04.03.2015 - Ein Wohnungseigentümer darf in einer Wohnanlage einen vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettboden austauschen. Im konkreten Fall erwarben die beklagten Vermieter das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der ...