(lifepr) Berlin, 22.10.2014 - Bei der Berechnung von Unterhalt ist der Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte in Deutschland und der Unterhaltsverpflichtete im Ausland lebt. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Im ...