(lifepr) Düsseldorf, 28.03.2017 - ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Energieversorger grundsätzlich nur demjenigen eine Rechnung für Stromkosten stellen darf, der den Strom auch tatsächlich verbraucht hat. Stehen Zahlungen aus, beispielsweise weil ein Untermieter als Vertragspartner des ...