(pressebox) Saarbrücken, 17.02.2017 - Bereits seit dem letzten Jahr gibt es für die Vermittler von Immobiliardarlehen die Erfordernis einer neuen Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung (GewO). Noch für die Übergangszeit bis zum 21. März 2017 kann ein Darlehensvermittler auf der Basis seiner alten ...