(pressebox) München, 02.10.2014 - Die Arzthaftung steht aus Patientensicht rechtlich auf zwei Beinen: Einmal kann der Arzt aus Delikt, beispielsweise wegen Körperverletzung, haften, zum zweiten gegebenenfalls aus einer Verletzung gegen die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Die Frage, wen die ...