(lifepr) Düsseldorf, 20.05.2015 - Die Beklagte vertreibt einen Frischkäse, dessen Verpackung aus einem Plastikbecher sowie einer quadratischen Umverpackung aus Pappe besteht. Das Volumen der Umverpackung beträgt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung. Die Füllmenge der Packung ist ...

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