(pressebox) Würzburg, 27.10.2014 - Die zum 1. Januar 2012 eingeführte Reglung in § 106 Abs. 5e SGB V "Beratung vor Regress" greift nicht, wenn bereits schon zuvor Ärzte zu einem Regress herangezogen worden waren. Nach Ansicht der BSG-Richter gäbe es keinen völligen Neubeginn für alle Ärzte ab 2012. ...