(lifepr) Frankfurt am Main, 18.09.2014 - Nach bisheriger Rechtsprechung haftete der Geschäftsführer einer GmbH auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft persönlich, wenn er lediglich von ihnen Kenntnis hatte und es unterließ, sie zu verhindern. Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt ...

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