BGH-Urteil zu wirksamer eBay-Angebotsrücknahme

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einmal mehr die Bedingungen für eine wirksame Angebotsrücknahme auf eBay ausgeführt (Urteil 8.Januar 2014 Az. VIII ZR 63/13).

Auf dem Online-Marktplatz eBay hatte der Beklagte einen Kraftfahrzeugmotor zum Verkauf angeboten. Der Verkäufer hatte schon erste Kaufgebote erhalten, beendet aber dann, noch vor Ablauf der Versteigerung, die Auktion vorzeitig. Der Kläger war zu diesem Augenblick Meistbietender.
BGH-Urteil zu den Voraussetzungen für eine wirksame eBay-Angebotsrücknahme

BGH-Urteil zu den Voraussetzungen für eine wirksame eBay-Angebotsrücknahme

Der Anbieter teilte dem Höchstbietenden (jetzt Kläger) dann mit, dass er außerhalb der Auktion ein besseres Angebot erhalten habe. Der zum damaligen Zeitpunkt Meistbietende bestand dagegen auf einen zustande gekommen Kaufvertrag. Er verlangte Schadensersatz für den entgangenen Gewinn. Den entgangenen Gewinn bezifferte er aus der Differenz des tatsächlichen Marktwerts des Motors und seinem damaligen Höchstgebot.

Vor Gericht begründete der damalige Motoren-Verkäufer den Auktions-Abbruch zwar zutreffend, doch ziemlich spät, damit, dass der Motor seine Straßenzulassung verloren habe und er davon beim Erstellen des Angebots nichts wußte.

Die erste Instanz hatte die Klage noch abgewiesen. Das angerufene Berufungsgericht erkannte zwar den Irrtum über die Straßenzulassungstauglichkeit des Motors als Eigenschaftsirrtum und damit als Anfechtungsgrund an. Dieser Anfechtungsgrund sei dem Bieter jedoch nicht unverzüglich mitgeteilt worden. Die Angebotsrücknahme sei somit unwirksam und der Höchstbietende könne Leistung fordern.

Der BHG kassierte das Urteil des Berufungsgerichts nun jedoch wieder ein. Die Richter des BGH gingen erst einmal ohne nähere Prüfung davon aus, dass der eBay-Verkäufer aufgrund der verlorenen Straßenverkehrszulassung des Motors dem Grunde nach tatsächlich zur Anfechtung autorisiert war. Die Bestimmungen zum Erklärungsinhalt und somit den Anfechtungsmöglichkeiten beim Onlineverkauf richten sich generell nach der Allgemeinen Geschäftsbedingung des Plattformanbieters – in diesem Fall eBay.

In den eBay-Geschäftsbedingungen steht, dass der Verkäufer nur dann vom Angebot zurücktreten darf, wenn er gesetzlich dazu berechtigt war. Durch diese grundsätzliche und wirksame Rücknahme-Regelung kann das Angebot für die Interessenten nur als ein Angebot verstanden werden, dass unter einem Vorbehalt steht. Im zu verhandelnden Fall reichte dem Verkäufer demnach seine (zumindest theoretisch) vorhandene Rücktrittsberechtigung aus, um sein Angebot als rechtlich nicht bindend anzusehen. Es stand ja unter einem Vorbehalt. Der fehlende Bindungswille bei unter Vorbehalt stehenden Offerten müsse auch für einen Dritten, hier also den Kläger, feststellbar sein.

Der BGH hat das Berufungsurteil zwar aufgehoben, jedoch deutlich gemacht, dass er die effektiven Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes nicht kontrollieren konnte. Dies muss nun das Berufungsgericht, an das der Streit zurückverwiesen wurde, herausfinden.
Onlinehandel & Internet / Recht, Gesetz, Sicherheit
[onlinemarktplatz.de] · 12.02.2014 · 08:35 Uhr
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