Karlsruhe (dpa) - Ein Anbieter bei Ebay, dem sein Artikel gestohlen wird, darf die Auktion beenden und muss keinen Schadensersatz leisten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Auf der Ebay-Webseite stehe, dass der Verlust eines angebotenen Artikels dazu berechtigt, die Versteigerung ...

Kommentare

(1) ReaLiner · 08. Juni 2011
Genau das ist die logische Folge, wenn Rechtsschutzversicherer Tarife ohne Selbstbeteiligung anbieten: wegen 0,- EUR Schadenhöhe werden in einem selten eindeutigen Fall 100.000,- EUR durch alle Instanzen bis zum BGH verbrannt. Als nächstes zieht der Kläger vors BVerfG.. ist ja schließlich nicht sein Geld und er bekommt Aufmerksamkeit.
 
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