(lifepr) Hamburg, 29.05.2015 - Gemäß § 6 Abs. 1 des BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Kläger ab dem 12.04.2010 im ...