(pressebox) Karlsruhe, 09.10.2015 - Der Urheber hat einen gesetzlichen Anspruch im Zusammenhang mit seinem Werk benannt zu werden. Bei Bildern bedeutet das, dass grundsätzlich der Fotograf einen Anspruch darauf hat, dass er in unmittelbarer Nähe zu seinen Bildern namentlich als Urheber/Fotograf ...