(lifepr) Berlin, 24.02.2015 - Wechselt ein Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres seinen Arbeitsplatz, so stellt sich die Frage, welchen Anspruch er auf Urlaub hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied (Az.: 9 AZR 295/13) für manche erstaunlicherweise, dass eine Bescheinigung des ...

Kommentare

(2) k229465 · 24. Februar 2015
saugeil, lass den neuen arbeitgeber erstmal bluten, wenn man seine ansprüche beim alten nicht geltend macht... kommt sicher gut :D
(1) k85186 · 24. Februar 2015
Was ein Blödsinn. Wenn man beim alten Arbeitgeber noch Urlaubsansprüche hat, wird man entweder entsprechend freigestellt oder die Ansprüche werden ausgezahlt. Eine Mitnahme zum neuen Arbeitgeber? Sowas höre ich zum erstenmal.
 
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