(pressebox) Karlsruhe, 30.09.2016 - Eine ab dem 01.10.2016 geltende Gesetzesänderung in § 309 Nr. 13 BGB macht es womöglich erforderlich, Verträge und AGB anzupassen. Für die Geltendmachung von Ansprüchen war zumeist „Schriftform“ vereinbart. Wollte ein Kunde oder Arbeitnehmer also Ansprüche ...