Alt 20.02.2008, 12:05:37   #1 (permalink)
R.I.P. Tobi
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Standard Mahnung oder nicht?

Moin,
wenn ich in den AGB mitteile das Rechnungen binnen 14 Tagen nach Bestellung bezahlt werden müssen, und nach der Bestellung eine Rechnung zum Download anbiete auf der steht:

Zitat:
Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 01.03.2008 auf unser Konto.
muss ich dann wenn die Zahlung am 01.03.2008 noch nicht eingeganen ist nochmal eine "Mahnung" oder "Zahlungserinnerung" schicken, oder kann ich das direkt an Inkasso weiterleiten?

In 286 BGB steht ja:
Zitat:
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
Ich denke also das ich es nicht muss oder?

Gruß
Gremlin
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Alt 20.02.2008, 12:45:03   #2 (permalink)
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Zitat:
... dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Wie z.B. durch folgenden Zusatz in der Rechnung:
Zitat:
Nach Ablauf der Fälligkeit dieser Rechnung sind Sie gemäß §286 Abs. 3 BGB in Verzug.

Finest Party . Finest Games
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Alt 20.02.2008, 13:06:08   #3 (permalink)
R.I.P. Tobi
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okay, danke für diese Info. :-)

Gruß
Gremlin
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Alt 20.02.2008, 13:22:06   #4 (permalink)
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Vorsicht !

Der zitierte Text " ... dies gilt gegenüber einem Schulder, der Verbraucher ist ... "

bezieht sich nur auf § 286(3), nicht aber auf §286(2) BGB

§ 286 BGB
"transversalis teleport" sprach der Magier und war fort
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Alt 20.02.2008, 16:00:09   #5 (permalink)
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Zitat:
Zitat von transversalis Beitrag anzeigen
Vorsicht !

Der zitierte Text " ... dies gilt gegenüber einem Schulder, der Verbraucher ist ... "

bezieht sich nur auf § 286(3), nicht aber auf §286(2) BGB

§ 286 BGB
Das ist natürlich richtig.

Man könnte bei bloßer Interpretation des Gesetzestextes meinen, dass die Fristsetzung nach dem Kalender auch ohne diesen Zusatz auf der Rechnung genügt.

Aber: Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07 klargestellt und schreibt, dass diese einseitige Bestimmung nicht ausreicht, um die Vorschrift des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu erfüllen.

Ob der Zusatz mit dem Hinweis auf der Rechnung das besser macht, bin ich mir auch nicht ganz sicher, aber zumindest kann es ja wohl nicht schaden.

Man müsste ihn aber bestimmt allgemeiner formulieren. Etwa so:
Zitat:
Nach Ablauf der Fälligkeit dieser Rechnung sind Sie gemäß §286 BGB in Verzug.
Oder?

Finest Party . Finest Games
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Alt 20.02.2008, 20:17:50   #6 (permalink)
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Ich denke mal nicht, dass der Hinweis schädlich ist.

Aber wenn Gremlin wirklich sicher gehen will, muss er wohl einen Rechtsanwalt mandatieren.
"transversalis teleport" sprach der Magier und war fort
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Alt 21.02.2008, 07:41:35   #7 (permalink)
Oben bleiben!

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dubberle genießt hohes Ansehendubberle genießt hohes Ansehendubberle genießt hohes Ansehendubberle genießt hohes Ansehendubberle genießt hohes Ansehendubberle genießt hohes Ansehendubberle genießt hohes Ansehendubberle genießt hohes Ansehendubberle genießt hohes Ansehendubberle genießt hohes Ansehendubberle genießt hohes Ansehen
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Zitat:
Nach Ablauf der Fälligkeit dieser Rechnung sind Sie gemäß §286 BGB in Verzug.
Was soll das denn ? Ich bezahle ordentlich und kaum ist die Frist abgelaufen bin ich in Verzug? Es steht hier ja nirgends, daß das nur gilt, wenn ich nicht bezahle. Es sollte daher besser heißen:

Zitat:
Wird die Rechnung durch den Käufer nicht innerhalb dieser Frist beglichen, so ist der Käufer im Sinne von §286 BGB in Verzug.
Wenn man freundlich ist, kann man noch auf die Folgen des Verzugs hinweisen, z.B.:

Zitat:
Wird die Rechnung durch den Käufer nicht innerhalb dieser Frist beglichen, so ist der Käufer im Sinne von §286 BGB in Verzug. Der Verkäufer ist in diesem Falle berechtigt ohne weitere Mahnung ein Inkassoverfahren in die Wege zu leiten.
Werbewirksam ist sowas aber nicht. Vielleicht sollte man eine Mahnstufe vereinbaren, die Mahnfrist kann ja kurz gehalten werden (z.B. eine Woche).
Jede Minute verstreichen in Afrika ganze 60 Sekunden.
Kopiere dies in Deine Signatur, wenn Du Maultaschen magst.
Mein Stern: epsilon carinae
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