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#1 (permalink) |
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Erfahrener Benutzer
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Also ich habe diese Spülmaschine gekauft der Käufer wollte sie abholen.
Erst wollte er sie am Freitag abholen jetzt heute und er kam nicht.... Was kann ich machen ich habe ihm jetzt geschrieben das er das Geld sofort vorab überweisen soll erst mal keine Antwort bekommen.. Der Kauf ist ja für den Käufer bindend deswegen bin ich ja im Recht. Was soll ich machen Den Käufer schriftlich auffordern die Ware abzuholen..?? eventuell dann Inkasso der 50 €? Hoffe jetzt auf schnelle Hilfe und Erfahrungen von euch. link zu auktion: Geändert von koeln-tom (15.12.2010 um 13:02:33 Uhr) |
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#5 (permalink) |
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...cakap melayu!
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Was ich in diesem Fall machen wuerde ist folgendes: Vergiss den Sieger der Auktion, der hat ja anscheinend seine Meinung geaendert und biete das Geraet dem 2ten an (der hat ja 49.99 geboten) und mache ihm eine 'Second-Chance-Offer' (weiss jetzt nicht, wie das genau auf ebay Deutschland heisst!).
Biete es ihm fuer die gebotenen 49.99 an (in meiner Erfahrung, relativ viele schlagen bei den 'SCO' zu!) und gehe gegen den Gewinner mit ebay-Mitteln vor, wie von Frau Sonnenschein beschrieben! Geändert von insiderm37 (07.10.2010 um 02:25:29 Uhr) |
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#7 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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1. Disput bei ebay eröffnen, mindestens 4 Tage warten, danach kannst du den schließen, deine Kosten werden erstattet.
2. Den Käufer auf die Sperrliste für zukünftige Käufe setzen. 3. Angebot an unterlegenen Bieter Das sind die Sachen, die du machen kannst, die auch rechtlich möglich sind und Erfolg versprechen. Was Unsinn ist, ist, eine Klage auf Vertragserfüllung zu erheben, denn dann würde dir der Schadensersatz zugesprochen, mehr nicht, der im Falle einer ebay-Auktion maximal dann die Differenz beim zweiten Verkauf zum ersten Maximalgebot wäre, und eine eventuelle Einstellgebühr. Da diese aber eher bis kaum ins Gewicht fallen würde, würde diese Klage wahrscheinlich direkt mal garnicht stattfinden, sondern du würdest eine Einstellung des Verfahrens bekommen. Wenn du einen Anwalt damit beauftragen würdest, würde er die ebenso davon abraten (außer, er ist geldgeil und will halt unbedingt seine paar Euros fürs Anschreiben kassieren). Du kannst also zwar auf Vertragserfüllung bestehen, würde diese nicht stattfinden, kannst du dann maximal eben einen tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen, der, wie oben beschrieben, aber lächerlich gering sein dürfte. |
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#8 (permalink) | |||
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PAUSIERT
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Marty |
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#9 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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Marty .. er kann die Erfüllung verlangen, das stimmt.
Aber, und das schreibt ebay im eigenen Rechtsportal irgendwo auch, ist das Problem bei ebay Auktionen mit dem Schadenserstz, dass man seine Gebühren erstattet bekommt und nochmals vekaufen kann, ergo entsteht da kein direkter Schaden, den ein Anwalt dann als Schadensersatzforderung führen könnte. Da haben sich im Rechtsportal einige Anwälte zu ausgelassen, und im Netz findet man reichlich Urteile, die eben auch besagen, dass kein wahrer Schaden entsteht, und somit der Streitwert gegen Null tendiert. Raussuchen darfst du aber selber, ich weiß das nur, weil ich bei einer Beschwerde, die ich mal eingereicht hatte, von ebay einige Links ins Rechtsportal eben zu solchen Aussagen bekam, die Mail habe ich leider nicht mehr, ist auch schon einige Zeit her. |
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#10 (permalink) | |
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PAUSIERT
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Zitat:
Ich würde dann sogar noch Lagerkosten berechnen. Marty |
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#11 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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Ich habe nur wiedergegeben, was ebay selber dazu schrieb, denke aber mal, dass da einiges dran sein wird, andernfalls würden die solche Infos nicht versenden.
Letztlich ist es aber so: Verkäufer pocht auf Erfüllung Käufer geht auf die Schiene Irrtum und fechtet den Vertrag an Ende wird sein, dass in den meisten Fällen sicher der Vertrag für nichtig erklärt würde, oder meinst du nicht? Es ist halt immer eine Frage, ob die aufgebrachten Mittel, die dann notwendig wären, in Relation zum vermeindlichen Erfolg stünden |
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#12 (permalink) | |
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PAUSIERT
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Zitat:
Marty |
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#13 (permalink) |
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Scripteshop24.de
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Das Problem ist doch ganz simpel .. es ist einfach wertmäßig zu gering, um den Einsatz großer Kräfte (Anwalt / Gericht) zu rechtfertigen.
Wenn ich das aus dem Rechtsforum noch richtig in Erinnerung habe (Suche bringt nichts mehr, die haben die Community wohl kürzlich neu gemacht, selbst Google-Links laufen ins Leere): Wenn der Artikel noch nicht versendet wurde, und der Käufer dem Kaufvertrag widerspricht / anfechtet, entstehen dem Verkäufer keine nennenswerten Schäden, wodurch sich dann auch ergibt, dass keine Schadensersatzpflicht vom Verkäufer geltend gemacht werden kann, denn die einzig noch entstehenden Kosten wären die Abschlußgebühren, die ebay aber ja erstattet. (freie Wiedergabe) |
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#14 (permalink) | ||
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PAUSIERT
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Zitat:
Zitat:
Marty |
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#15 (permalink) | |
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Erfahrener Benutzer
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@wittis-web: Du bist selbstständig. Dann solltest du dir dringend zumindest die Grundlagen des Kaufvertragsrechtes, vor allem bzgl. Störungen eines Kaufvertrages aneignen.
Marty versucht dir lediglich zu erklären, dass koeln-tom sich auf sein Recht berufen kann und dazu nicht Ebays "Friedensschlichter" benötigt. Sowohl Käufer als auch Verkäufer haben Pflichten, die aus dem rechtswirksamen Kaufvertrag resultieren. Ich kenne keinen Grund, weshalb der Kaufvertrag nichtig sein sollte oder angefochtet werden könnte. Zitat:
Du kannst auf Erfüllung bestehen. D.h. du bestehst auf die Abnahme der Ware (ggf. mittels einer Klage) oder ohne Klage nutzt du den Selbsthilfeverkauf. Du musst allerdings dem Käufer einen Selbsthilfeverkauf androhnen und eine Frist setzen. Anschließend ist dem Käufer rechtzeitig mitzuteilen, wo und wann du die Ware wieder versteigst, damit er mitbieten kann. Schließlich musst du ihm die Abrechnung übersenden. Den Differenzbetrag zum Mindererlös hat er dir zu erstatten. Mehrerlös musst du an den Käufer zahlen. Du hattest allerdings soviel hohe Kosten, dass der Käufer dann nichts erhält. Du kannst allerdings auch vom Kaufvertrag zurücktretten und Schadensersatz fordern.
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