Alt 06.10.2010, 19:21:23   #1 (permalink)
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koeln-tom kann auf vieles stolz seinkoeln-tom kann auf vieles stolz seinkoeln-tom kann auf vieles stolz seinkoeln-tom kann auf vieles stolz seinkoeln-tom kann auf vieles stolz seinkoeln-tom kann auf vieles stolz seinkoeln-tom kann auf vieles stolz seinkoeln-tom kann auf vieles stolz seinkoeln-tom kann auf vieles stolz sein
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Also ich habe diese Spülmaschine gekauft der Käufer wollte sie abholen.

Erst wollte er sie am Freitag abholen jetzt heute und er kam nicht....

Was kann ich machen ich habe ihm jetzt geschrieben das er das Geld sofort vorab überweisen soll erst mal keine Antwort bekommen..

Der Kauf ist ja für den Käufer bindend deswegen bin ich ja im Recht.

Was soll ich machen
Den Käufer schriftlich auffordern die Ware abzuholen..??
eventuell dann Inkasso der 50 €?


Hoffe jetzt auf schnelle Hilfe und Erfahrungen von euch.

link zu auktion:

Geändert von koeln-tom (15.12.2010 um 13:02:33 Uhr)
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Alt 06.10.2010, 19:34:08   #2 (permalink)
Lidl lohnt sich!
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Sonnenschein ist ein LichtblickSonnenschein ist ein LichtblickSonnenschein ist ein LichtblickSonnenschein ist ein LichtblickSonnenschein ist ein Lichtblick
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Hi,

also erstmal würde ich es bei Ebay melden. Gibt ja diese Funktion. Darauf muss dann der Käufer reagieren. Wenn nix passiert bekommst du deine Gebühren wieder. Dann einfach neu einstellen!
Sonnenschein - Klamm-ID 22572
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Alt 06.10.2010, 19:36:11   #3 (permalink)
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ich habe ja einen super Preis erzielt und würde den gerne auch realisieren....
koeln-tom ist offline Threadstarter   Mit Zitat antworten
Alt 07.10.2010, 00:20:38   #4 (permalink)
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Auffordern den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzuholen. Frist setzen, nach Ablaufen der Frist, Klage erheben.
Muebarekking ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.10.2010, 02:04:55   #5 (permalink)
...cakap melayu!
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insiderm37 genießt hohes Anseheninsiderm37 genießt hohes Anseheninsiderm37 genießt hohes Anseheninsiderm37 genießt hohes Anseheninsiderm37 genießt hohes Anseheninsiderm37 genießt hohes Anseheninsiderm37 genießt hohes Anseheninsiderm37 genießt hohes Anseheninsiderm37 genießt hohes Anseheninsiderm37 genießt hohes Anseheninsiderm37 genießt hohes Ansehen
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Was ich in diesem Fall machen wuerde ist folgendes: Vergiss den Sieger der Auktion, der hat ja anscheinend seine Meinung geaendert und biete das Geraet dem 2ten an (der hat ja 49.99 geboten) und mache ihm eine 'Second-Chance-Offer' (weiss jetzt nicht, wie das genau auf ebay Deutschland heisst!).

Biete es ihm fuer die gebotenen 49.99 an (in meiner Erfahrung, relativ viele schlagen bei den 'SCO' zu!) und gehe gegen den Gewinner mit ebay-Mitteln vor, wie von Frau Sonnenschein beschrieben!
Hari ini hujan anjing dan kucing.

Geändert von insiderm37 (07.10.2010 um 02:25:29 Uhr)
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Alt 07.10.2010, 07:18:08   #6 (permalink)
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Daxalu ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt
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Ich würde mit ihn nochmal versuchen kontakt aufzunehmen und sagen, dass das angebot nochmal eingestellt wird und er die gebühren und den differenzbetrag übernimmt
Besucht doch mal meinen Shop
Günstig einkaufen
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Alt 07.10.2010, 08:53:27   #7 (permalink)
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1. Disput bei ebay eröffnen, mindestens 4 Tage warten, danach kannst du den schließen, deine Kosten werden erstattet.

2. Den Käufer auf die Sperrliste für zukünftige Käufe setzen.

3. Angebot an unterlegenen Bieter

Das sind die Sachen, die du machen kannst, die auch rechtlich möglich sind und Erfolg versprechen.
Was Unsinn ist, ist, eine Klage auf Vertragserfüllung zu erheben, denn dann würde dir der Schadensersatz zugesprochen, mehr nicht, der im Falle einer ebay-Auktion maximal dann die Differenz beim zweiten Verkauf zum ersten Maximalgebot wäre, und eine eventuelle Einstellgebühr.
Da diese aber eher bis kaum ins Gewicht fallen würde, würde diese Klage wahrscheinlich direkt mal garnicht stattfinden, sondern du würdest eine Einstellung des Verfahrens bekommen.
Wenn du einen Anwalt damit beauftragen würdest, würde er die ebenso davon abraten (außer, er ist geldgeil und will halt unbedingt seine paar Euros fürs Anschreiben kassieren).

Du kannst also zwar auf Vertragserfüllung bestehen, würde diese nicht stattfinden, kannst du dann maximal eben einen tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen, der, wie oben beschrieben, aber lächerlich gering sein dürfte.
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Alt 07.10.2010, 12:30:50   #8 (permalink)
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Zitat:
Zitat von wittis-web.de Beitrag anzeigen
Was Unsinn ist, ist, eine Klage auf Vertragserfüllung zu erheben, denn dann würde dir der Schadensersatz zugesprochen, mehr nicht, der im Falle einer ebay-Auktion maximal dann die Differenz beim zweiten Verkauf zum ersten Maximalgebot wäre, und eine eventuelle Einstellgebühr.
Wenn er auf Vertragserfüllung klagt, dann muss der Käufer die Maschine abholen und zahlen. Nichts Schadenersatz.

Zitat:
Da diese aber eher bis kaum ins Gewicht fallen würde, würde diese Klage wahrscheinlich direkt mal garnicht stattfinden, sondern du würdest eine Einstellung des Verfahrens bekommen.
Eine Zivilklage wird nicht eingestellt. Welche Grundlage sollte es dafür geben?

Zitat:
Du kannst also zwar auf Vertragserfüllung bestehen, würde diese nicht stattfinden, kannst du dann maximal eben einen tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen, der, wie oben beschrieben, aber lächerlich gering sein dürfte.
Der tatsächlich entstandene Schaden beinhaltet dann die Anwalts- und Gerichtsgebühren, Lagerkosten etc... "lächerlich gering"?

Marty
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Alt 07.10.2010, 12:59:18   #9 (permalink)
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Marty .. er kann die Erfüllung verlangen, das stimmt.

Aber, und das schreibt ebay im eigenen Rechtsportal irgendwo auch, ist das Problem bei ebay Auktionen mit dem Schadenserstz, dass man seine Gebühren erstattet bekommt und nochmals vekaufen kann, ergo entsteht da kein direkter Schaden, den ein Anwalt dann als Schadensersatzforderung führen könnte.
Da haben sich im Rechtsportal einige Anwälte zu ausgelassen, und im Netz findet man reichlich Urteile, die eben auch besagen, dass kein wahrer Schaden entsteht, und somit der Streitwert gegen Null tendiert.

Raussuchen darfst du aber selber, ich weiß das nur, weil ich bei einer Beschwerde, die ich mal eingereicht hatte, von ebay einige Links ins Rechtsportal eben zu solchen Aussagen bekam, die Mail habe ich leider nicht mehr, ist auch schon einige Zeit her.
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Alt 07.10.2010, 13:08:39   #10 (permalink)
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Zitat:
Zitat von wittis-web.de Beitrag anzeigen
Aber, und das schreibt ebay im eigenen Rechtsportal irgendwo auch, ist das Problem bei ebay Auktionen mit dem Schadenserstz, dass man seine Gebühren erstattet bekommt und nochmals vekaufen kann, ergo entsteht da kein direkter Schaden, den ein Anwalt dann als Schadensersatzforderung führen könnte.
Nochmal, was hat die Erfüllung des Vertrags mit Schadenersatz zu tun? De facto gar nichts. Wenn ein Richter urteilt, dass der Käufer den Vertrag erfüllen muss, dann muss er das Teil abholen und bezahlen. Nichts anderes.

Ich würde dann sogar noch Lagerkosten berechnen.

Marty
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Alt 07.10.2010, 13:20:31   #11 (permalink)
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Ich habe nur wiedergegeben, was ebay selber dazu schrieb, denke aber mal, dass da einiges dran sein wird, andernfalls würden die solche Infos nicht versenden.

Letztlich ist es aber so:
Verkäufer pocht auf Erfüllung
Käufer geht auf die Schiene Irrtum und fechtet den Vertrag an
Ende wird sein, dass in den meisten Fällen sicher der Vertrag für nichtig erklärt würde, oder meinst du nicht?

Es ist halt immer eine Frage, ob die aufgebrachten Mittel, die dann notwendig wären, in Relation zum vermeindlichen Erfolg stünden
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Alt 07.10.2010, 13:48:39   #12 (permalink)
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Zitat:
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Letztlich ist es aber so:
Verkäufer pocht auf Erfüllung
Käufer geht auf die Schiene Irrtum und fechtet den Vertrag an
Ende wird sein, dass in den meisten Fällen sicher der Vertrag für nichtig erklärt würde, oder meinst du nicht?
Nein, das meine ich nicht. Immerhin hat der Käufer schon zwei Abholtermine vereinbart und platzen lassen. Eine Anfechtung wegen Irrtums wird er schwerlich jetzt noch durchbekommen.

Marty
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Alt 07.10.2010, 13:54:25   #13 (permalink)
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Das Problem ist doch ganz simpel .. es ist einfach wertmäßig zu gering, um den Einsatz großer Kräfte (Anwalt / Gericht) zu rechtfertigen.

Wenn ich das aus dem Rechtsforum noch richtig in Erinnerung habe (Suche bringt nichts mehr, die haben die Community wohl kürzlich neu gemacht, selbst Google-Links laufen ins Leere):

Wenn der Artikel noch nicht versendet wurde, und der Käufer dem Kaufvertrag widerspricht / anfechtet, entstehen dem Verkäufer keine nennenswerten Schäden, wodurch sich dann auch ergibt, dass keine Schadensersatzpflicht vom Verkäufer geltend gemacht werden kann, denn die einzig noch entstehenden Kosten wären die Abschlußgebühren, die ebay aber ja erstattet.

(freie Wiedergabe)
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Alt 07.10.2010, 14:24:49   #14 (permalink)
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Zitat:
Zitat von wittis-web.de Beitrag anzeigen
Das Problem ist doch ganz simpel .. es ist einfach wertmäßig zu gering, um den Einsatz großer Kräfte (Anwalt / Gericht) zu rechtfertigen.
Das ist korrekt. Trotzdem kein Grund, als einzig mögliche Massnahme das friedliche Einigen bei Ebay zu nennen. Die Rechtslage ist eben anders.

Zitat:
Wenn der Artikel noch nicht versendet wurde, und der Käufer dem Kaufvertrag widerspricht / anfechtet, entstehen dem Verkäufer keine nennenswerten Schäden, wodurch sich dann auch ergibt, dass keine Schadensersatzpflicht vom Verkäufer geltend gemacht werden kann, denn die einzig noch entstehenden Kosten wären die Abschlußgebühren, die ebay aber ja erstattet.
Mindererlös, Lagerkosten, Kommunikationskosten kämen da noch in Frage. Dafür muss aber erstmal wirksam angefochten worden sein. Weshalb sollte das denn jetzt noch möglich sein?

Marty
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Alt 07.10.2010, 23:07:07   #15 (permalink)
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@wittis-web: Du bist selbstständig. Dann solltest du dir dringend zumindest die Grundlagen des Kaufvertragsrechtes, vor allem bzgl. Störungen eines Kaufvertrages aneignen.

Marty versucht dir lediglich zu erklären, dass koeln-tom sich auf sein Recht berufen kann und dazu nicht Ebays "Friedensschlichter" benötigt.

Sowohl Käufer als auch Verkäufer haben Pflichten, die aus dem rechtswirksamen Kaufvertrag resultieren. Ich kenne keinen Grund, weshalb der Kaufvertrag nichtig sein sollte oder angefochtet werden könnte.

Zitat:
Was kann ich machen ich habe ihm jetzt geschrieben das er das Geld sofort vorab überweisen soll erst mal keine Antwort bekommen..
Ich kann dich zwar verstehen, aber das brauch er nicht. Die "Barzahlung bei Abholung" seh ich als Nebenpflicht an.

Du kannst auf Erfüllung bestehen. D.h. du bestehst auf die Abnahme der Ware (ggf. mittels einer Klage) oder

ohne Klage nutzt du den Selbsthilfeverkauf. Du musst allerdings dem Käufer einen Selbsthilfeverkauf androhnen und eine Frist setzen. Anschließend ist dem Käufer rechtzeitig mitzuteilen, wo und wann du die Ware wieder versteigst, damit er mitbieten kann. Schließlich musst du ihm die Abrechnung übersenden. Den Differenzbetrag zum Mindererlös hat er dir zu erstatten. Mehrerlös musst du an den Käufer zahlen. Du hattest allerdings soviel hohe Kosten, dass der Käufer dann nichts erhält.

Du kannst allerdings auch vom Kaufvertrag zurücktretten und Schadensersatz fordern.
... von nichts kommt nichts!
Arbeit wird verrichtet durch aufgewendete Energie. Wer diese nicht aufbringt, braucht sich nicht wundern, wenn er sein Ziel nicht erreicht!


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