News BGH versagt 80-Jährigem Fahrstuhl zur Eigentumswohnung

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25 April 2006
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Folgende News wurde am 13.01.2017 um 15:26:22 Uhr veröffentlicht:
BGH versagt 80-Jährigem Fahrstuhl zur Eigentumswohnung
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Karlsruhe/Cottbus*(dpa) - Ein Gehbehinderter kann zwar auf eine Rampe oder einen Treppenlift zur eigenen Wohnung pochen - der Einbau eines Fahrstuhls ist aber so gravierend, dass es dafür die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer braucht.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit aus Cottbus entschieden. Mit ihrem Urteil verhindern die Karlsruher Richter, dass ein 80 Jahre alter Mann gegen den Willen einiger Nachbarn im Treppenhaus eines Plattenbaus auf eigene Kosten einen Fahrstuhl nachrüsten kann.
«Wir sehen, dass er wahrscheinlich auf absehbare Zeit seine Wohnung im fünften Stock nicht mehr wird nutzen können», sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Der Einbau eines Aufzugs sei aber mit derart großen Eingriffen verbunden, dass die Miteigentümer dies nach derzeitiger Rechtslage nicht hinnehmen müssten. Sollte die Politik Ältere besserstellen wollen, wäre das aber über eine Gesetzesänderung möglich. (Az. V ZR 96/16)
Das Urteil betrifft grundsätzlich auch Menschen, die in einer Eigentumswohnung zur Miete wohnen. Das Mietrecht gewährt ihnen gegenüber ihrem Vermieter zwar unter Bedingungen einen Anspruch auf barrierefreien Umbau. Dieser braucht dafür aber die Zustimmung in der Eigentümerversammlung. Da auch Mieter das alles selbst bezahlen müssten, ist der Wunsch nach einem Aufzug allerdings unrealistisch.
Der Rentner aus Cottbus lebt mit seiner Frau seit knapp vier Jahrzehnten in der Eigentumswohnung. Für den Fahrstuhl kämpften die Eheleute auch, weil sie zeitweise eine erwachsene Enkeltochter bei sich betreuen, die schwer behindert ist. Notfalls wollten sie auch die Einbaukosten von rund 94*000 Euro selbst schultern.
In der Vorinstanz hatte ihnen das Landgericht Frankfurt (Oder) das Recht auf den Fahrstuhl unter Auflagen zugesprochen. Dazu gehörte, auch für Betrieb und Instandhaltung aufzukommen und einen späteren Rückbau durch Hinterlegung einer Sicherheit vorzufinanzieren.
Für die BGH-Richter löst das aber nicht das Grundproblem, dass auf alle im Haus erhebliche Bauarbeiten und dadurch womöglich auch neue Haftungsrisiken zukämen. Sie sehen außerdem größere Nachteile für die Nachbarn als das Landgericht. Durch den Aufzug im Treppenschacht würden Stellflächen für Kinderwagen und Fahrräder verloren gehen. Außerdem würde das Treppenhaus so eng, dass sperrige Gegenstände nicht mehr hinauf und hinunter transportiert werden könnten.
Der Senat wies darauf hin, dass der Einbau eines Aufzugs unter Umständen auch ohne Einstimmigkeit möglich sein kann, wenn die Eigentümergemeinschaft ihn mit qualifizierter Mehrheit selbst beschließt. Diese Rechtsfrage ist noch offen. In dem Fall ging es allein darum, wie mit dem Wunsch eines Einzelnen umzugehen ist.
 
Aber eigentlich gewinnt eine Immobilie durch den Einbau eines Fahrstuhles auch an Wert. Also sollten die Miteigentümer doch einEigeninteresse daran haben, vor allem, wenn der gesamte Aufzug gezahlt wird und sogar die Betreiberkosten übernommen werden!!! Da verstehe ich die anderen Miteigentümer nicht.
 
Wäre ich 80 und hätte eine Eigentumswohnung im 5. Stock, würde ich die wahrscheinlich eher verkaufen und zusammen mit den gesparten 94.000€ für den Aufzug etwas altersgerechtes mit Full Service Umzug beziehen, bevor ich da nen riesen Aufwand betreibe und vielleicht in 3, 4, 5 Jahren trotzdem wegen Pflegebedürftigkeit da raus müsste und gegebenenfalls den Salat auch noch rückbauen lassen müsste.
 
Also sollten die Miteigentümer doch einEigeninteresse daran haben, vor allem, wenn der gesamte Aufzug gezahlt wird und sogar die Betreiberkosten übernommen werden!!! Da verstehe ich die anderen Miteigentümer nicht.
Ich verstehe die Miteigentümer schon. In der News kommt nämlich der Punkt viel zu kurz, dass einerseits die Abstellflächen für Kinderwagen & Co. wegfallen und außerdem der Rentner vorgehabt hat, den Lift nur für diejenigen zur Verfügung zu stellen, die sich an den Kosten beteiligen.
Der BGH hat sich auch ausführlicher mit den baulichen Auswirkungen befasst, die anscheinend bei diesem Haus wohl auch größere Risiken bergen.
Damit kann ich dann schon verstehen, dass es nicht wirklich eine Wertsteigerung ist, sondern eher eine Einschränkung.

anddie