Das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Kurz: WBeauftrG).
Art. 45b Grundgesetz (GG) geregelt.
Das Wehrbeauftragtengesetz
Artikel 45b des Grundgesetzes auch Wehrbeauftragtengesetz
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (WBeauftrG)
das ist das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (WBeauftrG)