Zu laut? Streit um Eltern-Kind-Zentrum beschäftigt BGH

Karlsruhe/München (dpa) - Ständiges Kommen und Gehen, Kinderlärm, Musik und ab und zu ein Fest - ist das zumutbar in einem Haus, in dem neben Wohnungen an sich nur ein Laden mit Lager sein darf? Der Bundesgerichtshof (BGH) überprüft heute die Zulässigkeit eines Münchner Eltern-Kind-Zentrums.

Die Eigentümer der Wohnung darüber klagen dagegen. Kann sich das Zentrum darauf berufen, dass Kinderlärm laut Gesetz in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung ist und geduldet werden muss? So einfach ist der Fall nicht (V ZR 203/18).

Was ist das Eltern-Kind-Zentrum und was passiert dort?

Das Zentrum wird von einem Verein betrieben, der Familien zusammenbringen und der «zunehmenden Isolation» in der Großstadt entgegenwirken will. Es ist werktags zwischen 9.00 und 18.00 Uhr geöffnet und bietet vormittags einen «Mini-Kindergarten» für Kinder zwischen 18 und 36 Monaten an. An zwei Tagen gibt es für Eltern «Deutsch als Fremdsprache», nachmittags ein «offenes Spielzimmer», Kaffee und Kuchen sowie Kurse für Zumba Kids. Samstagmorgens treffen sich Vier- bis Sechsjährige zur «Scuola Italiana», einmal im Monat nachmittags die Pfadfinderinnen. Ab und zu stehen auch Kinderfeste, Flohmärkte und Vorträge auf dem Programm.

Warum klagen die Nachbarn?

Die Wohnung der Kläger liegt im ersten Obergeschoss. Sie fühlen sich durch das Zentrum gestört.

Muss man Kinderlärm nicht hinnehmen?

Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind Geräusche durch Kitas, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen in der Regel «keine schädliche Umwelteinwirkung». Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Eigentümern aber die Möglichkeit, bei Beeinträchtigungen auf Unterlassung zu klagen. Auch führt die Teilungserklärung der Hausgemeinschaft für das Erdgeschoss nur einen «Laden mit Lager» auf.

Wie haben die Gerichte entschieden?

Aus Sicht der Vorinstanzen - Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) München - ist die Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum unzulässig. In einem Laden halte man sich nicht in Gruppen über einen längeren Zeitraum auf; ebenso wenig gebe es dort gemeinsame Aktivitäten wie Spielen, Singen, Tanzen mit festen Anfangs- und Endzeiten oder geselliges Beisammensein mit Kaffee und Kuchen. Solche Aktivitäten ließen bereits nach der Lebenserfahrung eine deutlich störendere und konzentriertere Geräuschentwicklung als bei einer Verkaufsstätte zum Betrieb von Waren erwarten, so das OLG. Die Privilegierung von Kinderlärm gelte hier nicht, weil sich das Zentrum an die ganze Familie richte. Es handle sich damit weder um eine Kita noch um eine ähnliche Einrichtung. Der Betreiber des Zentrums hat gegen das OLG-Urteil Revision beim BGH eingelegt.

Prozesse / Eltern-Kind-Zentrum / BGH / Klage / Wohungseigentümer / Bayern / Deutschland
20.09.2019 · 06:47 Uhr
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