Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zur Auszahlung finanzieller Hilfen

Die Bundesregierung hat heute die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, die eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht.

Christine Lambrecht erklärt: „Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten über den 31. Januar hinaus ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten. Es ist gut, dass wir uns jetzt in der Koalition hierauf einigen konnten.‘ Durch die Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie geraten auch Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, die tragfähige Geschäftsmodelle haben und vor der Pandemie erfolgreich am Markt tätig waren. Von solchen Unternehmen können wir in der Regel annehmen, dass sie nach dem Abklingen der Krise auch wieder profitabel arbeiten können. Der Staat stellt ihnen umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Prüfung der Anträge nimmt aber Zeit in Anspruch, deshalb sind die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen. Wir dürfen diesen Unternehmen nicht die Gelegenheit nehmen, durch die staatlichen Hilfen wieder finanziell auf die Beine zu kommen.“

Die beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern.

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Wie schon bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absieht, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Daran soll auch weiterhin festgehalten werden.
Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen.

Die Formulierungshilfe können Sie hier abrufen.

IT / Corona Hilfsangebote / Handel / Recht, Gesetz & Sicherheit / Insolvenzantrag
[onlinemarktplatz.de] · 21.01.2021 · 06:46 Uhr
[0 Kommentare]
 
FDP will Gesetz zur Kernfusion
Berlin - Die FDP spricht sich für ein Gesetz zur Kernfusion aus. Das geht aus dem Entwurf eines […] (01)
83 Prozent sehen Digitalisierung als Chance für die Energiewende
Intelligente Stromnetze, Smart Meter, Heizungssteuerung per Smartphone: Eine große Mehrheit der […] (00)
Zäsur in Freiburg: Streich geht - Folgt Schuster?
Freiburg (dpa) - Christian Streich lächelte etwas gequält in die Kamera. Es fiel ihm alles […] (06)
Pietro Lombardi: Laura wird ihn überraschen
(BANG) - Laura Maria Rypa will Pietro Lombardi mit dem Babygeschlecht überraschen. Wird es ein […] (00)
Prime Video gibt grünes Licht für Allen Iverson-Dokumentation
Prime Video hat die Produktion des neuen Dokumentarfilms von Shaquille O'Neals Jersey Legends und Stephen […] (00)
Ukiyo-e: In japanischen Holzschnitten stöbern
Berlin (dpa/tmn) - Ukiyo-e ist ein Stil des japanischen Farbholzschnitts und der Malerei, […] (00)
 
 
Suchbegriff

Diese Woche
19.03.2024(Heute)
18.03.2024(Gestern)
Letzte Woche
Vorletzte Woche
Top News