Karlsruhe (dpa) - Rechtswidrige Waffenlieferungen in mexikanische Unruheprovinzen kommen die Rüstungsfirma Heckler & Koch teuer zu stehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Dienstag, dass von dem Unternehmen mehr als drei Millionen Euro eingezogen werden sollen. Auch die Verurteilung zweier ...

Kommentare

(9) alx2000 · 01. April 2021
@8 Wie AS1 wünschen. Ich habe in meinem Dunstkreis in den letzten Jahren über 20 Fälle erlebt, in denen weder Bauten noch Dienstleistungen vorschriftsmäßig ausgeschrieben wurden....geklagt hat nie einer, weil es eben keinen Unterlegenen gab oder die Dienstleistung sehr schnell erbracht, abgerechnet und dann im Haushalt vergraben wurde. Funktionieren mag das GWB bei Großaufträgen - aber selbst da sind die Unregelmäßigkeiten immens. Recht haben und Recht bekommen bleiben zwei paar Schuh.
(8) AS1 · 01. April 2021
@7 Auch wieder falsch. Der Teil 4 des GWB - und über den reden wir hier - beinhaltet auch die Regelungen für die Vergabe von Bauten, Lieferungen und Dienstleistungen. Und es ist eines der Gesetze, die am besten funktionieren, weil natürich unterlegene Bieter nur auf Verfahrensfehler lauern. Die geringste Unregelmässigkeit führt sofort vor die Vergabekammer und zur Aufhebung des Verfahrens.
(7) alx2000 · 01. April 2021
@6 es läuft auf das selbe Ergebnis hinaus.. HK wird trotzdem weiterhin Staats- und Landesaufträge für Waffen, Zubehör und Dienstleistungen bekommen. Die verlinkten Gesetze gehören zu denen, die genauso häufig ignoriert bzw. gebrochen werden, wie die Gesetze zu Ausschreibung von Bauten, Lieferungen und Dienstleistungen oder das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
(6) AS1 · 01. April 2021
@5 Auch wieder falsch. Wahrscheinlich aber mein Fehler, da ich nur den §123 GWB verlinkt habe. Unter den fakultativen Ausschlussgründen gem. §124 GWB finden sich ausreichende Tatbestandsvoraussetzungen für einen Ausschluss. Und die Interpretation "Beihilfe zu diversen Tötungsdelikten" ist auch relativ eigenwillig.
(5) alx2000 · 01. April 2021
@4 Ich hab wohl eher doch recht... das verlinkte Gesetz zielt ausschließlich auf Terrorsupport, Bildung von Verbrecherbanden oder Terrorgruppen und einigen anderen, meist korroptionsbezogenen Taten. Verstoß Kriegswaffenkontrollgesetz, Beihilfe zu diversen Tötungsdelikten und Verstöße gegen Export- und Verkaufsauflagen fallen explizit NICHT darunter. Da hat die Lobby der Waffenprod. & Händler gut am Gesetz mitgestrickt.
(4) AS1 · 31. März 2021
@2 Falsch <link>
(3) Pomponius · 30. März 2021
Die Mitarbeiter der Waffenlieferanten sollten auch im Inland vorsichtig sein. Lieferungen an manche Polizeidienststellen könnten illegal sein weil die Waffen auf dem grauen Markt verschwinden: <link> Bei der Bundeswehr sollte man die zu beliefernden Dienststellen prüfen und ggfs. ausschließen: <link>
(2) alx2000 · 30. März 2021
Na dann werden die neu an die Bundeswehr zu liefernden Waffensysteme einfach 4,5 Mio teurer...quasi Strafe plus Gerichtskostenumlage...der Richter meinte Gewinnabschöpfung sicher nicht so. Gott sei Dank ist es für die Bundeswehr und den Staat an sich total normal und auch legitim, mit solchen, strafrechtlich in Erscheinung getretenen Unternehmen, Geschäfte zu machen.
(1) sumsumsum · 30. März 2021
eigentlich sollte es für waffenexporte generell strafen geben oder besser exporte für waffen ganz verbieten
 
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