Stuttgart nach dem GModG: Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz bleibt die entscheidende Pflicht
Der Bund hat die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen ersatzlos gestrichen. In Baden-Württemberg gilt beim Heizungstausch aber weiterhin die 15-Prozent-Pflicht des Landes, mit eigener Nachweisfrist und eigenem Bußgeldrahmen.

10. September 2026, 08:00 Uhr · Quelle: LifePR
Stuttgart nach dem GModG: Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz bleibt die entscheidende Pflicht
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André Heid - Geschäftsführer der Heid Energieberatung
Das Landesrecht verpflichtet Eigentümer in Baden-Württemberg weiterhin zur Nutzung erneuerbarer Wärme beim Heizungstausch.

Stuttgart, 10.09.2026 (lifePR) - Seit dem 29. Juli 2026 können Eigentümer beim Heizungsersatz wieder frei zwischen zehn Optionen wählen. Für Stuttgarter Bestandsgebäude rückt damit das Landesrecht stärker in den Vordergrund.

Was der Bund gestrichen hat

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, die Heizungsregelungen gelten seit dem Folgetag. Mit den §§ 71 bis 73 des früheren Gebäudeenergiegesetzes sind die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen und das bisherige Betriebsverbot für bestimmte ältere Heizkessel ersatzlos entfallen. Wer eine Anlage im Bestand ersetzt, wählt nach § 42 GModG frei aus zehn Optionen; auch reine Gas- und Ölheizungen sind wieder zulässig. Die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung ist ebenfalls weggefallen.

Warum in Stuttgart trotzdem eine Pflicht bleibt

In Baden-Württemberg entsteht dadurch keine Rechtslücke. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes (EWärmeG) verpflichtet Eigentümer von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, nach dem Austausch der Zentralheizung mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs erneuerbar zu decken oder Ersatzmaßnahmen nachzuweisen.

Bislang war das die niedrigere Schwelle vor der schärferen Bundesvorgabe. Seit dem Wegfall der 65-Prozent-Regel gewinnt die landesrechtliche 15-Prozent-Anforderung beim Heizungstausch wieder deutlich an Bedeutung. Die Länderöffnungsklausel des § 9 GModG lässt solche Landesregelungen ausdrücklich zu.

Wann die Pflicht ausgelöst wird

• Auslöser ist insbesondere der Austausch eines zentralen Wärmeerzeugers, der erstmalige Einbau einer zentralen Heizanlage oder der Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz.
• Etagenheizungen, Einzelöfen sowie Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Wohn- beziehungsweise Nettogrundfläche fallen grundsätzlich nicht darunter.
• Der Nachweis ist spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme unaufgefordert bei der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen.
• Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 beziehungsweise 100.000 Euro.
• Die Pflicht besteht dauerhaft und geht bei einem Verkauf auf den neuen Eigentümer über.

Erfüllungsoptionen lassen sich kombinieren

Das EWärmeG kennt teilweise andere Erfüllungsoptionen als das Bundesrecht: Neben erneuerbaren Wärmeerzeugern können beispielsweise auch baulicher Wärmeschutz, Photovoltaik, Kraft-Wärme-Kopplung und Sanierungsfahrpläne angerechnet werden. Bei Wohngebäuden erfüllt ein anerkannter Sanierungsfahrplan ein Drittel der Pflicht und reduziert den noch zu erfüllenden Anteil von 15 auf zehn Prozent. Bei Nichtwohngebäuden kann ein Sanierungsfahrplan die Anforderungen des EWärmeG vollständig als Ersatzmaßnahme erfüllen.

Genau hier liegt der Prüfaufwand: Eine Kombination kann rechtlich tragen und wirtschaftlich trotzdem die teuerste Variante sein. Eine energetische Bewertung des Gebäudes in Stuttgart klärt vorab, welche Optionen technisch zur Verfügung stehen und welche Anrechnungsgrade sich belegen lassen.

Auf Bundesebene zählt jetzt der Brennstoff

Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die ab dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, müssen nach § 43 GModG ab dem 1. Januar 2029 mindestens zehn Prozent der bereitgestellten Wärme aus den dort zugelassenen alternativen Brennstoffen erzeugen, ab 2030 fünfzehn, ab 2035 dreißig und ab 2040 sechzig Prozent. Alternativ kann die Quote in den ersten beiden Stufen bis Ende 2034 über eine solarthermische Anlage ausreichender Größe erfüllt werden. Daneben sieht das Gesetz unter bestimmten technischen Voraussetzungen weitere Erfüllungswege vor, etwa über eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung.

Hinzu kommt die in § 42a GModG angekündigte Grüngas- und Grünheizölquote, für die die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 einen Gesetzentwurf vorlegen muss. Sie richtet sich an die Inverkehrbringer; die Folgen für die Brennstoffpreise sind offen.

Förderung unter Zeitdruck

Beim CO?-Preis hat sich der Zeitplan verschoben: Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr startet erst 2028. Für das Übergangsjahr 2027 hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der den nationalen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne fortschreiben soll; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 

Auch die Heizungsförderung wurde zum 21. Juli 2026 angepasst. Für Privatpersonen, die Eigentümer eines bestehenden Wohngebäudes sind, gelten im KfW-Programm 458 unter anderem folgende Bedingungen:

• Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt für anspruchsberechtigte selbstnutzende Eigentümer 16 Prozent und sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte.
• Die förderfähigen Kosten betragen für die erste Wohneinheit 28.000 Euro und sinken ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro.
• Rein fossile Heizungen werden nicht gefördert.

Für Nichtwohngebäude und andere Antragsteller gelten eigene Förderbedingungen.

„Die Entscheidung ist heute stärker eine Wirtschaftlichkeitsfrage als unter der früheren 65-Prozent-Regel. In Baden-Württemberg kommt aber eine Landespflicht hinzu, die viele Eigentümer nach der Berichterstattung über den Wegfall der Bundesvorgabe nicht mehr auf dem Schirm haben“, sagt André Heid, Geschäftsführer der Heid Energieberatung. „Wer die Erfüllung des EWärmeG erst nach dem Einbau klärt, schränkt seine wirtschaftlich sinnvollen Optionen möglicherweise unnötig ein.“

Der Wärmeplan bleibt Planungsgrundlage

Unmittelbare Pflichten löst der Stuttgarter Wärmeplan nicht aus, aber Orientierung bietet er weiterhin. Der Gemeinderat hat ihn im Dezember 2023 beschlossen; er basiert auf Daten von fast 200.000 Gebäuden und enthält Empfehlungen für unterschiedliche Gebietstypen und Energiequellen in Stuttgart. Unverändert gelten außerdem die Nachrüstpflichten für die oberste Geschossdecke (§ 35 GModG) und für Leitungen in unbeheizten Räumen (§ 69 GModG). Für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, gilt eine Sonderregelung: Die zweijährige Nachrüstfrist beginnt mit dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag und läuft bei einem späteren Weiterverkauf nicht erneut an.

Wer den Heizungstausch jetzt angeht, sollte Landesrecht, Bundesrecht und Förderstichtage gemeinsam betrachten. Die Energieberater der Heid Energieberatung Stuttgart bewerten Gebäudehülle, Heizlast und Versorgungssituation, ordnen die Erfüllungsoptionen des EWärmeG zu und übernehmen auf Wunsch die Antragstellung bei KfW oder BAFA.

Energie & Umwelt / Erneuerbare Wärme / Gebäudemodernisierungsgesetz / EWärmeG / Heizungstausch / Baden-Württemberg / Stuttgart
[lifepr.de] · 10.09.2026 · 08:00 Uhr
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