Platform-to-Business (P2B) Verordnung zur Förderung von Transparenz und Fairness im Online-Handel

Bereits im April 2019 hatte das Europäische Parlament angekündigt, eine Platform-to-Business-Verordnung in der gesamten Europäischen Union für alle Online-Vermittlerdienste, -plattformen und –suchmaschinen einzuführen.
Bekanntgemacht wurde das Vorhaben zunächst unter dem Namen „Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“.

Seit Mitte Juli diesen Jahres ist die Platform-to-Business-Verordnung nun verpflichtend für alle Anbieter von Handelsplattformen, die ihre Dienste gewerblichen Nutzern zur Verfügung stellen, welche in der EU ansässig sind. Der Sitz des Plattformbetreibers ist dabei nicht entscheidend, also auch Anbieter, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, sind daran gebunden.
Die Verordnung ist für alle EU-Staaten gleichermaßen gültig, ohne nationale Umsetzungsakte oder Anpassungen.

Ziel der Verordnung ist es, die Rechte gewerblicher Nutzer von Handelsplattformen – insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen, die ansonsten von den Regeln der Plattformen abhängig sind, zu stärken. Durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung von mehr Informationen soll mehr Transparenz und ein fairerer Wettbewerb ermöglicht werden. Die Länder sind angehalten, die Durchsetzung der folgenden Vorgaben mittels wirksamer, abschreckender Mechanismen (z.B. Bußgeld) zu garantieren:

  • Die Verordnung gibt strengere Richtlinien für die Ausgestaltung von AGB vor.
  • Portalbetreiber werden verpflichtet, konkrete Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle, Partnerprogramme und Vermittlungsdienste, über die sie die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren oder Dienstleistungen ebenfalls vermarkten können, preiszugeben.
  • Weiterhin müssen sie eigene Waren und Dienstleistungen differenziert behandeln, d.h. in den AGB muss es einen Hinweis auf die andere Behandlung von eigenen Angeboten geben. Es gilt allerdings kein Selbstvergünstigungsverbot.
  • Kriterien, nach denen z.B. bestimmte Produkte in Rankings beworben werden, müssen sichtbar gemacht werden.
  • Jeder Plattformbetreiber hat einen funktionierenden Beschwerdemechanismus einzuführen.

Übergeordnetes Ziel ist es, die bestehende Machtasymmetrie zwischen großen Portalanbietern und ihren gewerblichen Nutzern aufzulösen. Der Bundesverband Digitaler Wirtschaft e.V. (BVDW) begrüßte die neue Gesetzgebung.
Im Dezember diesen Jahres wird zusätzlich ein neues Gesetzespaket der EU-Kommission erwartet („Digital Services Act“), welches mit der Platform-to-Business-Verordnung Hand in Hand gehen soll.

Die Experten von der K3 Innovationen GmbH und/oder von der IntranetBOX GmbH helfen Ihnen bei Fragen zum Thema P2B gerne weiter.

IT / Recht, Gesetz & Sicherheit / Tools & Consulting / Bußgeld / Online-Handel / Richtlinien
[onlinemarktplatz.de] · 29.09.2020 · 07:33 Uhr
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