LG Nürnberg-Fürth bestätigt mit Urteil vom 04.06.2021 erneut: keine Verjährung im VW Abgasskandal
Geschädigte sollten ihre Ansprüche weiterhin konsequent durchsetzen

Nürnberg, 22.06.2021 (lifePR) - Es wird nahezu durchwegs berichtet, dass Schadensersatzansprüche aufgrund des VW-Dieselskandals bereits verjährt seien. Viele Betroffene meinen daher, dass es jetzt zu spät ist, sich schadlos zu halten. Dies ist jedoch ein Irrglaube! Dies hat aktuell erneut das LG Nürnberg-Fürth mit seiner Entscheidung vom 04.06.2021, Az.: 9 0 6644/20, festgestellt. Ein durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretener Autobesitzer erhielt vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 826 BGB. „Nach unserer erneut bestätigten Rechtsauffassung können Geschädigte daher auch im Jahr 2021 mit guten Erfolgsaussichten klagen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Bekanntermaßen bestätigte der BGH mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, dass Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zustehen. Damit ist die Rechtslage grundsätzlich geklärt. Entgegen der nahezu einhelligen öffentlichen Meinung lässt sich mit sehr guten Argumenten vertreten, dass die Ansprüche für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch nicht verjährt sind, sondern weiterhin erfolgversprechend durchgesetzt werden können“, stellt Rechtsanwalt Göpfert heraus.

Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nunmehr erneut mit seiner aktuellen Entscheidung vom 04.06.2021, 9 O 6644/20, bestätigt. Streitgegenständlich war der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Insbesondere hatte sich der Kläger nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung. Hierbei verwies VW wie in sämtlichen Schadensersatzprozessen pauschal auf ein „Bekanntwerden des VW-Abgasskandals“ im September 2015, so dass die Ansprüche wegen der dreijährigen Verjährungsfrist angeblich bereits mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt gewesen seien.

Auch in diesem Verfahren vertrat die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte demgegenüber entschieden die Auffassung, dass die Mitteilungen des VW-Konzerns Ende 2015 über „Unregelmäßigkeiten“ bei Dieselmotoren des Typs EA189 nicht geeignet sind, die Verjährung auszulösen. Dies wurde bereits in zahlreichen durch die Nürnberger Rechtsanwälte geführten Prozessen vor dem LG Nürnberg-Fürth bestätigt. Bereits in seinen Urteilen vom 27.11.2019, Az.: 9 O 3056/19 und vom 28.11.2019, Az.: 9 O 4197/19, entschied das Landgericht zugunsten der Autokäufer. „Mit einer Entscheidungsserie zu den Aktenzeichen 9 O 5734/20, 9 O 5061/20 und 9 0 4008/20, folgte das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinen Urteilen vom 17.12.2020 unserer Argumentation weiterhin vollumfänglich und hielt die Verjährungseinrede von VW ebenfalls für nicht durchgreiflich“, ergänzt Rechtsanwalt Göpfert.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 04.06.2021, 9 O 6644/20, stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth erneut klar heraus, dass die Verjährungseinrede von VW ins Leere geht, obgleich die Klage erst im Jahr 2020 eingereicht worden war. Die Volkswagen AG wurde daher erneut zur vollständigen Rückabwicklung verurteilt. „Das Landgericht folgte damit unserer Rechtsauffassung wiederum vollständig“, freut sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.

Grundsätzlich gilt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die gemäß § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB ab der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen beginnt. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit auf Seiten der Volkswagen AG. Danach müsste VW konkret dazu vortragen, aus welchen Gründen Betroffene hätten wissen müssen, dass ihr Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Dies ist VW nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts nicht gelungen. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis seitens des dortigen Klägers wegen der öffentlichen Berichterstattung über den VW Dieselskandal verneint das Gericht mit einer ebenso bemerkenswerten wie zutreffenden Begründung. Eine Obliegenheit zum Nachrichtenkonsum würde nach der Auffassung des Landgerichts gegen des Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen.

Eine abschließende Klärung der Verjährungsfrage durch den BGH steht weiterhin aus. Die Entscheidung des BGH vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, betraf einen absoluten Ausnahmefall. Denn dort war die Kenntnis des Klägers im Gegensatz zu nahezu sämtlichen anderen Verfahren unstreitig. Selbst falls man entgegen der zutreffenden Auffassung des LG Nürnberg-Fürth einen Schadensersatzanspruch wie manche Gerichte gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, müssen Geschädigte des VW Abgasskandals keinesfalls leer ausgehen. Denn dann folgt die Haftung der Volkswagen AG aus § 852 Satz 1 BGB.

Gerichte gehen bundesweit mehr und mehr dazu über, trotz Verjährung einen Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zuzusprechen. So urteilte bereits das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem ebenfalls durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 09.03.2021, 9 O 7845/20, sowie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20. Ebenso entschieden das OLG Koblenz mit Urteil vom 31.03.2021, 7 U 1602/20 sowie das OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20 und Urteil vom 22.04.2021, 14 U 225/20. Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 22.06.2021 · 11:49 Uhr
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