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14 Die TestV ist doch da recht eindeutig. Du hast Anspruch auf Schnelltests nach TestV § 4a Nr. 2. Als Nachweis brauchst du lt. § 6 (3) Nr. 4 b) "ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die getestete Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann". An Menschen wie dich ist also gedacht. @
12 Nein, da steht nichts von einer Begründung, der Datenschutz ist offensichtlich doch nicht so verlorengegangen, wie du meinst.