KWKG 2019 - Änderungen durch das Energiesammelgesetz
Viele Regelungen des KWK-Gesetzes werden durch das Energiesammelgesetz verändert. Auch die EEG-Umlage ändert sich für einige KWK-Anlagen
Rastatt, 17.12.2018 (PresseBox) - Am Freitag, 14. Dezember 2018, wurde das Energiesammelgesetz auch im Deutschen Bundesrat beschlossen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Teile des Energiesammelgesetzes treten rückwirkend zum 1.1.2018 in Kraft.
Im KWK-Gesetz kommt es einerseits zu einigenVeränderungen und Konkretisierungen bei der Begrifflichkeit und dergesetzlichen Behandlung von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen.
Klargestellt wird in §7 Abs. 6 KWKG, dass eineKumulierung der festen KWK-Zuschläge– also der Förderung der stromerzeugenden Einheit nach dem KWK-Gesetz -mit Investitionszuschüssen nicht zulässigist. Unter bestimmten Voraussetzungen erhaltenMini-KWK-Anlagen bis 20 kWelektrischer Leistung auchweiterhin eine Kombination aus KWK-Zuschlägen und Investitionsförderung.
Die Förderung von KWK-Strom aus förderfähigenBestandsanlagenim Sinne des KWK-Gesetzes wird verändert. Außerdem unterliegen die Nachweispflichten und die Regelungen bei negativen Preisen einigen Veränderungen.
DieNeuregelungen der Messung und Schätzungaus dem neuen EEG ist auch auf die KWK-Umlage anzuwenden. Außerdem existieren zukünftigneue Transparenzpflichten für stromkostenintensive Unternehmen.
Mit dem Energiesammelgesetz wird auch die mit der europäischen Kommission ausgehandelteNeuregelung der EEG-Umlage auf selbstverwendeten KWK-Strom von KWK-Neuanlagenin das EEG übernommen.
Die Neuregelungen des Energiesammelgesetzes, der 44. BIMSchV sowie die angedachten Veränderungen zur Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes werden sowohl in demzweitägigen Workshop "Rechtliche Rahmenbedingungen" am 29./30. Januar 2019 in Kasselals auch im Rahmen derBHKW-Jahreskonferenz 2019thematisiert.
Im KWK-Gesetz kommt es einerseits zu einigenVeränderungen und Konkretisierungen bei der Begrifflichkeit und dergesetzlichen Behandlung von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen.
Klargestellt wird in §7 Abs. 6 KWKG, dass eineKumulierung der festen KWK-Zuschläge– also der Förderung der stromerzeugenden Einheit nach dem KWK-Gesetz -mit Investitionszuschüssen nicht zulässigist. Unter bestimmten Voraussetzungen erhaltenMini-KWK-Anlagen bis 20 kWelektrischer Leistung auchweiterhin eine Kombination aus KWK-Zuschlägen und Investitionsförderung.
Die Förderung von KWK-Strom aus förderfähigenBestandsanlagenim Sinne des KWK-Gesetzes wird verändert. Außerdem unterliegen die Nachweispflichten und die Regelungen bei negativen Preisen einigen Veränderungen.
DieNeuregelungen der Messung und Schätzungaus dem neuen EEG ist auch auf die KWK-Umlage anzuwenden. Außerdem existieren zukünftigneue Transparenzpflichten für stromkostenintensive Unternehmen.
Mit dem Energiesammelgesetz wird auch die mit der europäischen Kommission ausgehandelteNeuregelung der EEG-Umlage auf selbstverwendeten KWK-Strom von KWK-Neuanlagenin das EEG übernommen.
Die Neuregelungen des Energiesammelgesetzes, der 44. BIMSchV sowie die angedachten Veränderungen zur Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes werden sowohl in demzweitägigen Workshop "Rechtliche Rahmenbedingungen" am 29./30. Januar 2019 in Kasselals auch im Rahmen derBHKW-Jahreskonferenz 2019thematisiert.