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11 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
<link> Kapitel 8 Familienleistungen, Artikel 67: "Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. [...]" Danach folgen noch jede Menge Regeln zum Bestimmen einer Rangfolge bei mehreren Ansprüchen.